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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.06.1999
Aktenzeichen: III B 19/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Die Antragstellerin und Klägerin (Antragstellerin) betreibt ein Klageverfahren gegen den Beklagten (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1983 bis 1985. In diesem Klageverfahren beantragte sie Prozeßkostenhilfe (PKH). Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf PKH ab.
Hiergegen legte die Antragstellerin persönlich Beschwerde ein. Für das Beschwerdeverfahren beantragte sie ebenfalls PKH. Diesen PKH-Antrag lehnte der erkennende Senat mit Beschluß vom 24. August 1998 III S 3/98 ab.
Der Senat begründete die Ablehnung der PKH damit, daß die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde gegen die Versagung der PKH durch das FG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Antragstellerin habe die Beschwerde nicht persönlich einlegen können, da sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen müsse. Die Beschwerde habe auch nicht mehr von einem vor dem BFH vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten wiederholt und damit zu einem zulässigen Rechtsmittel gemacht oder neu eingelegt werden können. Zwar komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn ein Beteiligter wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sei, das Rechtsmittel durch einen vor dem BFH vertretungsberechtigten Bevollmächtigten einlegen zu lassen. In einem solchen Fall müsse aber der Beteiligte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäßes Gesuch um PKH gestellt haben. Dies habe die Antragstellerin nicht getan, da sie innerhalb der Beschwerdefrist gegen die Versagung der PKH für das Klageverfahren nur die von ihr persönlich unterzeichnete Beschwerde eingelegt habe. Das Gesuch um PKH habe sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt. Die auf Formblatt vorgeschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe sie im übrigen auch diesem Gesuch nicht beigefügt und auch bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht vorgelegt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einreichung ihres Gesuchs um Bewilligung von PKH und zur rechtzeitigen ordnungsgemäßen Einreichung der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und damit für eine mögliche Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Solche Umstände seien auch nicht aus den Akten ersichtlich. Ferner führte der Senat näher aus, daß die Beschwerde gegen die Versagung der PKH im Klageverfahren unabhängig von den genannten formellen Gründen auch materiell-rechtlich (in der Sache) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Auf einen Hinweis des Senats in dem Beschluß über die Ablehnung der PKH für das Beschwerdeverfahren, daß die von der Antragstellerin persönlich eingelegte Beschwerde nach dem Erkenntnisstand des PKH-Verfahrens kostenpflichtig als unzulässig verworfen werden müsse, wenn sie nicht noch zurückgenommen werde, reagierte die Antragstellerin nicht. Der Senat verwarf daraufhin mit Beschluß vom 20. Januar 1999 die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der PKH für das von ihr betriebene Klageverfahren als unzulässig.
Zur Begründung legte der Senat wie schon in seinem Beschluß über die Ablehnung der PKH für das Beschwerdeverfahren dar, daß vor dem BFH Vertretungszwang bestehe. Die Antragstellerin habe sich daher bei der Einlegung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen. Die Beschwerde könne auch nicht mehr von einem vor dem BFH vertretungsbefugten Prozeßbevollmächtigten wiederholt und damit zu einem zulässigen Rechtsmittel gemacht oder neu eingelegt werden. Denn der Antragstellerin könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde hierzu auf den Beschluß des Senats vom 24. August 1998 zur Ablehnung von PKH für das Klageverfahren verwiesen.
Gegen den Beschluß des Senats vom 20. Januar 1999 über die Verwerfung der Beschwerde gegen die Versagung der PKH für das Klageverfahren als unzulässig sowie gegen einen inzwischen in dem Klageverfahren ergangenen Beschluß des FG vom 9. Februar 1999 über die Ablehnung eines Befangenheitsantrags gegen einen Richter des FG wendet sich die Antragstellerin mit gleichlautenden an den BFH und an das FG gerichteten und übersandten Schreiben.
In diesen gleichlautenden Schreiben erhebt die Antragstellerin "Beschwerde in Form eines Antrags, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts .... herbeizuführen." Ferner bittet sie um "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Bundesfinanzhof." Schließlich bittet sie "nochmals um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe."
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt die Antragstellerin an, daß der Beschluß des Senats vom 20. Januar 1999 über die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig schon vor dem Beschluß des FG vom 9. Februar 1999 über die Richterablehnung ergangen sei, so daß der FG-Beschluß entgegen einer von ihr vorher geäußerten Bitte überhaupt nicht in die Entscheidungsfindung des Senats habe Eingang finden können. Außerdem habe der Senat sehr wohl aus den Akten entnehmen können, daß von ihr ihre Bedürftigkeit und ihr vergebliches Bemühen um einen Anwalt glaubhaft gemacht worden sei.
Ihrem erneuten Antrag auf Gewährung von PKH hat die Antragstellerin "zur Glaubhaftmachung" einen Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes Essen vom 2. Februar 1999 über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe sowie die Ablichtung ihres Schwerbehindertenausweises beigefügt.
Das FG hat das Schreiben der Antragstellerin als Beschwerde gegen seinen Beschluß vom 9. Februar 1999 über die Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen einen Richter aufgefaßt. Dieser von ihm angenommenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.
Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom heutigen Tage III S 1/99 den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt, weil die von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsverfolgungen vor dem BFH keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten.
Er wertet die zusammen mit dem Antrag auf Gewährung von PKH gestellten weiteren Anträge und angekündigten Rechtsverfolgungen schon aus Kostengründen allein als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
In dem Beschluß vom heutigen Tage über die Ablehnung von PKH hat er näher dargelegt, daß beim BFH keine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann. Demgemäß kann der Senat auch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen herbeiführen. Es wäre zwar denkbar, die Behauptungen der Antragstellerin über Verfassungsverletzungen durch den Senatsbeschluß vom 20. Januar 1999 als Gegenvorstellung gegen diesen Senatsbeschluß aufzufassen. Mit ihrem Antrag, eine Entscheidung des BVerfG herbeizuführen hat die Antragstellerin aber nicht genügend deutlich gemacht, daß sie eine Gegenvorstellung beim BFH erheben wollte. Außerdem wäre die Gegenvorstellung mit dem von der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluß vom 20. Januar 1999 erhobenen Einwendungen auch nicht statthaft. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluß vom heutigen Tage über die Ablehnung des PKH-Antrags.
Entgegen der Auffassung des FG sieht der Senat in dem Schreiben, mit dem die Antragstellerin auf den Senatsbeschluß vom 20. Januar 1999 und auf den Beschluß des FG vom 9. Februar 1999 reagiert hat, auch keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Antragstellerin eine Beschwerde gegen den FG-Beschluß einlegen wollte. Sie bringt gegen den FG-Beschluß selbst nämlich nichts vor, sondern erhebt nur den Vorwurf gegen den erkennenden Senat, daß er mit seinem Beschluß vom 20. Januar 1999 nicht auf die Entscheidung des FG über den Befangenheitsantrag gegen einen Richter des FG gewartet habe. Sie beantragt auch weder die Aufhebung des FG-Beschlusses noch verwendet sie außer im Zusammenhang mit ihrem gegenstandslosen Antrag, eine Entscheidung des BVerfG herbeizuführen, an irgendeiner Stelle ihres Schreibens das Wort "Beschwerde".
Im übrigen wäre die Beschwerde auch unzulässig, wenn sie von der Antragstellerin eingelegt worden wäre. Denn vor dem BFH muß sich nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861), zuletzt verlängert durch Gesetz vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Die Beschwerde könnte auch nicht mehr von einem vor dem BFH vertretungsbefugten Prozeßbevollmächtigten wiederholt und damit zu einem zulässigen Rechtsmittel gemacht oder neu eingelegt werden. Auch insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluß vom heutigen Tage über die Ablehnung des PKH-Antrags der Antragstellerin.
Eindeutig gestellt worden ist von der Antragstellerin neben ihrem (gegenstandslosen) Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung des BVerfG und dem Antrag auf PKH nur der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Senat versteht diesen Wiedereinsetzungsantrag so, daß die Antragstellerin die Möglichkeit erreichen will, trotz der Fristversäumung und des Senatsbeschlusses vom 20. Januar 1999 nunmehr eine zulässige Beschwerde gegen die Versagung von PKH für das Klageverfahren durch das FG einzulegen.
Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.
Der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags steht nämlich schon die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 20. Januar 1999 entgegen. Zwar wird von der Rechtsprechung des BFH die Abänderung eines rechtskräftigen Beschlusses zugelassen, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer gesetzlichen Frist gewährt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. September 1967 V S 9/67, BFHE 89, 332, BStBl III 1967, 615; vom 19. Juni 1979 VII R 79-80/78, BFHE 128, 32, BStBl II 1979, 574). Dies kann jedoch nur gelten, wenn in dem Beschluß, der abgeändert werden soll, noch nicht über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden worden ist (Senatsbeschluß vom 25. März 1983 III B 10/83, nicht veröffentlicht). Wenn dagegen in dem Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist, für die nunmehr Wiedereinsetzung beantragt wird, schon abgelehnt worden ist, wird das Gericht durch die Rechtskraft des Beschlusses auch insoweit gebunden. Es kann keine Wiedereinsetzung mehr gewähren.
So ist die Rechtslage bei der von der Antragstellerin begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Senat hat in dem Beschluß vom 20. Januar 1999 die Verwerfung der Beschwerde gegen die Versagung der PKH für das Klageverfahren u.a. damit begründet, daß die Beschwerde nicht mehr von einem vor dem BFH vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten wiederholt und damit zu einem zulässigen Rechtsmittel gemacht oder neu eingelegt werden könne. Zur Begründung hat er auf seinen Beschluß vom 24. August 1998 III S 3/98 über die Ablehnung von PKH für das Beschwerdeverfahren verwiesen. Darin ist ausgeführt, daß der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist mehr gewährt werden könne, weil sie innerhalb der Beschwerdefrist kein ordnungsgemäßes Gesuch um PKH für das Beschwerdeverfahren vorgelegt habe. Die Frage kann daher vom Senat wegen der Rechtskraft des Beschlusses vom 20. Januar 1999 nicht mehr anders entschieden werden.
Außerdem ist der Wiedereinsetzungsantrag auch deshalb unzulässig, weil er nicht von der Antragstellerin persönlich gestellt werden konnte. Denn auch für einen Wiedereinsetzungsantrag gilt der bereits oben geschilderte Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 1978 VII R 36/78, BFHE 125, 248, BStBl II 1978, 523; vom 6. November 1985 I R 150/85, BFH/NV 1986, 553). Die Antragstellerin könnte den Wiedereinsetzungsantrag auch nicht mehr von einem vor dem BFH vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten wiederholen und damit zu einem zulässigen Rechtsmittel machen oder neu einlegen lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit ebenfalls auf seinen Beschluß vom heutigen Tage über die Ablehnung von PKH für die von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsverfolgungen vor dem BFH.
Ende der Entscheidung
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