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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: III B 190/04
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4
EStG § 62
EStG § 63
EStG § 70 Abs. 2
AO 1977 § 37 Abs. 2
FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt bis Januar 2002 antragsgemäß Kindergeld für ihren am 29. März 1982 geborenen Sohn. Dessen Berufausbildung zum Elektroinstallateur wurde zum 31. Mai 2000 vorzeitig beendet. Für die Zeit danach lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach §§ 62, 63 i.V.m. § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht vor.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 hob der Beklagte und Beschwerdegegner (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin ab Juni 2000 auf und forderte das Kindergeld für den Zeitraum Juni 2000 bis Januar 2002 in Höhe von insgesamt 2 776,95 € zurück.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, die Familienkasse habe im Streitfall zu Recht die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben und das Kindergeld gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurückgefordert.

Der Rückforderungsanspruch der Familienkasse sei auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt. Verwirkung hätte nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01 (BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123) vorausgesetzt, dass die Klägerin aus dem Verhalten der Kindergeldkasse bei objektiver Betrachtung den Schluss hätte ziehen dürfen, dass ihr das zu Unrecht gezahlte Kindergeld belassen werde. Allein die Weiterzahlung des Kindergeldes sei nicht geeignet, einen derartigen Vertrauenstatbestand zu begründen.

Selbst wenn die Klägerin --entsprechend ihrer Behauptung-- im April 2000 die Familienkasse auf die bevorstehende Insolvenz der Ausbildungsfirma ihres Sohnes und die Möglichkeit einer Beendigung der Ausbildung hingewiesen hätte, so erlange allein dadurch die Weiterzahlung des Kindergeldes durch die Behörde ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine andere Qualität. Aus der Nichtbeantwortung eines solchen Schreibens könne nicht die konkludente Zusage entnommen werden, die Klägerin habe mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen brauchen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend und rügt einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 FGO.

Sie trägt vor, obwohl sie bereits im April 2000 schriftlich auf die bevorstehende Kündigung des Ausbildungsverhältnisses hingewiesen habe, habe die Familienkasse das Kindergeld weiter gezahlt. Es sei zu klären, ob eine solche Mitteilung einen Vertrauenstatbestand schaffe, der einer Rückforderung des Kindergeldes wegen Verwirkung entgegenstehe. Dem BFH-Urteil in BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123 habe kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen. Sie habe Beweis durch das Zeugnis ihres Ehemannes dafür angeboten, dass sie das Hinweisschreiben in den Briefkasten der Familienkasse eingeworfen habe.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 132 FGO).

1. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im Allgemeininteresse liegt. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Frage in Betracht. Im Allgemeinen besteht kein Klärungsbedarf mehr, wenn der BFH die Rechtsfrage bereits entschieden hat (BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 2002 XI B 131/00, BFH/NV 2003, 479, und vom 10. Januar 2003 XI B 80/00, BFH/NV 2003, 898).

b) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt.

Nach dem vom FG zitierten BFH-Urteil in BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123 hat die Familienkasse ihren Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes nur dann verwirkt, wenn der Kindergeldempfänger aus dem Verhalten der Familienkasse bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen durfte, dass ihm das zu Unrecht gezahlte Kindgeld belassen werde. Die Weiterzahlung des Kindergeldes trotz Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen reicht danach als Vertrauenstatbestand nicht aus. Hinzu kommen müssen besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Bei einem Massenverfahren wie im Kindergeldrecht ist dabei ein besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse zu fordern, dem zu entnehmen ist, dass sie auch nach Prüfung des Falles unter Berücksichtigung veränderter Umstände von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgeht und ein anderer Eindruck bei dem Kindergeldempfänger nicht entstehen kann. Dem Verhalten der Familienkasse muss also die konkludente Zusage zu entnehmen sein, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen brauche (ebenso BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2004 VIII B 289/03, BFH/NV 2004, 759; vom 28. Mai 2004 VIII B 63/04, BFH/NV 2004, 1526, und BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 93/03, BFH/NV 2005, 153). Die vorläufige Weiterzahlung des Kindergeldes trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, schafft nach der Rechtsprechung keinen Vertrauenstatbestand (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 153).

Nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung liegt im Streitfall kein Verhalten der Familienkasse vor, das bei der Klägerin den Eindruck hätte erwecken können, die Familienkasse werde das Kindergeld nicht zurückfordern, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen seien. Durch die Nichtbeantwortung des von der Klägerin behaupteten Schreibens hat die Familienkasse --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- keinen solchen Vertrauenstatbestand geschaffen. Da die Klägerin mit ihrem angeblichen Schreiben nur die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses angekündigt hat, wäre die Familienkasse nicht verpflichtet gewesen, hierauf zu antworten. Die Klägerin hätte vielmehr nach der tatsächlichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die konkreten Verhältnisse mitteilen müssen, damit die Familienkasse die Voraussetzungen für die Weiterzahlung des Kindergeldes ggf. aus anderen Gründen hätte prüfen können.

2. Die Rüge der Klägerin, das FG habe seine ihm obliegende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 76 FGO verletzt, rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision.

Die Klägerin trägt hierzu vor, das FG hätte im Wege einer Beweisaufnahme feststellen müssen, ob sie tatsächlich im Jahr 2000 die Familienkasse schriftlich über das bevorstehende Ende der Berufsausbildung ihres Sohnes in Kenntnis gesetzt habe.

Wie sich aus den Ausführungen des FG in seiner Entscheidung ergibt, hat es diese Behauptung der Klägerin nicht für entscheidungserheblich gehalten, sondern ausdrücklich hervorgehoben, dass es auch für den Fall eines in diesem Sinne geklärten Sachverhalts die Klage im Hinblick auf das Urteil des BFH in BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123 abgewiesen hätte. Das Urteil des FG kann daher auf der unterlassenen Beweisaufnahme nicht beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Ende der Entscheidung

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