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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.2008
Aktenzeichen: III B 193/07
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
I. Die 1991 geborene Tochter (T) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist wegen ihrer Behinderung seit längerem vollstationär in einer Einrichtung untergebracht. Das Kindergeld war zugunsten der Mutter der T, der von dem Kläger geschiedenen Beigeladenen, festgesetzt. Den im Mai 2006 gestellten Antrag des Klägers, rückwirkend ab Januar 2006 zu seinen Gunsten Kindergeld festzusetzen, da T dauerhaft in der Einrichtung, nicht aber im Haushalt der Beigeladenen lebe und er, der Kläger, die höchste Unterhaltsrente zahle, lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) ab. Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass T im Streitjahr 2006 im Haushalt der Beigeladenen aufgenommen gewesen sei. Es sei im Wesentlichen unstreitig, dass die Beigeladene T nicht nur während deren Aufenthalte im Haushalt betreut und versorgt (gemeinsames Essen, Spiele, sonstige gemeinsame Unternehmungen), sondern sich darüber hinaus auch um die schulischen und andere persönliche Belange des Kindes (z.B. Arztbesuche) intensiv gekümmert habe. Neben diesem Fürsorge- und Betreuungsverhältnis sei auch ein für die Haushaltsaufnahme erforderlicher ausreichender örtlicher Bezug der T zur Wohnung der Beigeladenen gegeben. Dort stehe für T ein eigenes Zimmer zur Verfügung und dort würden auch persönliche Gegenstände der T (Kleidung, Spielzeug u.ä.) aufbewahrt. Darüber hinaus belaufe sich der zeitliche Umfang der Aufenthalte der T im Haushalt der Beigeladenen in 2006 ausweislich der Fehlzeitmeldung der Einrichtung auf insgesamt 49 Tage. Der Zeitraum von insgesamt sieben Wochen erscheine unter den gegebenen Umständen als ausreichend, um die Aufenthalte der T nicht als bloße Besuche, sondern als Ausdruck der Haushaltszugehörigkeit der T zu werten. Diese Wertung trage auch dem besonderen Gewicht Rechnung, das der intensiven Fürsorge, die die Beigeladene T ungeachtet der auswärtigen Unterbringung in einem Heim zukommen lasse, beizumessen sei.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie Verfahrensfehler geltend.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) misst der Kläger der Frage bei, ob "Besuche in dem Umfang, wie sie von dem FG zugrunde gelegt wurden, als Haushaltsaufnahme zu bewerten" seien. Zu entscheiden sei, "ab welchem zeitlichen Umfang, anteilig auf das Jahr gerechnet, eine Haushaltsaufnahme vorliegt". Eine Entscheidung des BFH, in der ein genauer zeitlicher Rahmen gesetzt werde, diene der Rechtsklarheit.
Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, denn der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist bereits geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Haushaltsaufnahme vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 III S 3/06 (PKH), BFH/NV 2007, 238, und vom 18. Februar 2008 III B 69/07, BFH/NV 2008, 948). Die Betreuung des Kindes im Haushalt eines Berechtigten muss einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben; die Aufenthalte des Kindes dürfen nicht nur Besuchs- oder Feriencharakter haben (BFH in BFH/NV 2007, 238). Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Aufenthalt im Haushalt des Berechtigten sechs Wochen übersteigt. Dies kann auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten des Kindes der Fall sein (z.B. BFH-Urteile vom 26. August 2003 VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324, und vom 22. September 2004 III R 40/03, BFHE 208, 138, BStBl II 2005, 326).
2. Da das FG seiner Entscheidung diese Rechtsgrundsätze erkennbar zu Grunde gelegt hat und der Kläger keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die eine erneute Entscheidung des BFH erfordern, kommt auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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