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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: III B 196/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Urteil vom 28. Oktober 2004, das dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 18. November 2004 zugestellt wurde, wies das Finanzgericht (FG) die Klage wegen Kindergeld ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Hiergegen hat der Kläger mit Telefax vom 17. Dezember 2004 beim Bundesfinanzhof (BFH) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. In dem Schreiben ist angekündigt, die Begründung der Beschwerde werde innerhalb der Frist nachgereicht.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 wies die Senatsvorsitzende darauf hin, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 18. Januar 2005 abgelaufen sei. Das Schreiben enthielt einen Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es ist mit Postzustellungsurkunde am 12. Februar 2005 zugestellt worden.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird durch Beschluss verworfen (§ 132 FGO), weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen eines versäumten Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) kommt --schon mangels eines entsprechenden Antrags-- nicht in Betracht (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264, und vom 5. November 1996 VII R 55/96, BFH/NV 1997, 251).

Wiedereinsetzung kann auch nicht wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) gewährt werden. Denn hierfür ist erforderlich, dass die versäumte Rechtshandlung --hier die Begründung der Beschwerde-- innerhalb der Frist nach § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nachgeholt worden ist. Hieran fehlt es im Streitfall.

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