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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: III B 197/07
Rechtsgebiete: FGO, GG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 | |
GG Art. 14 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die vorgetragenen Zulassungsgründe nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
1.
a)
Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist, dass der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234). Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28; BFH-Beschluss vom 31. August 2005 IV B 24/04, BFH/NV 2006, 91). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm gerügt, so muss der Beschwerdeführer nicht nur konkret die Rechtsfrage und damit Sinn und Zweck sowie den systematischen Zusammenhang der in Frage stehenden Vorschrift i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darlegen, sondern muss auch darauf eingehen, von welcher Seite und aus welchen Gründen ein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) angenommen wird (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2002 VIII B 65/02, BFH/NV 2003, 49).
b)
Dem Vorbringen des Klägers lässt sich entnehmen, dass er die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob seine Belastung mit Abgaben, die er --unter Einbeziehung diverser Aufwendungen-- mit ca. 80% der Einnahmen errechnet hat, noch verfassungskonform ist. Zwar hat der Kläger den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99 (BVerfGE 115, 97) zitiert, in dem dieses entschieden hat, dass sich aus Art. 14 GG keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsgrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ableiten lässt. Er hat jedoch nicht ausgeführt, warum trotz dieses Beschlusses in seinem Fall eine Verletzung von Art. 14 GG anzunehmen sein soll. Insbesondere ist er nicht darauf eingegangen, weshalb die von ihm beispielhaft aufgeführten Aufwendungen wie Umsatzsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Sozialabgaben, IHK-Beiträge oder Rundfunkgebühren in die Berechnung der Belastungshöhe einzubeziehen sein sollten. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger durch den angefochtenen Bescheid über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1996 in verfassungswidriger Weise belastet sein sollte. Sein Vorbringen genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Ende der Entscheidung
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