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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.08.2006
Aktenzeichen: III B 198/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Es kann offen bleiben, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) zu gewähren ist. Die Kläger haben jedenfalls keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit sich die Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) berufen, haben sie nicht ausgeführt, inwieweit die Entscheidung des Streitfalls von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt oder auf einer verfassungsrechtlich zweifelhaften Rechtsnorm beruht. Allein die Behauptung, eine Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, reicht nicht aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894). Die Kläger wenden sich mit ihren Ausführungen im Grunde gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG) und setzen ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG. Das vermag die Zulassung der Revision jedoch nicht zu rechtfertigen.

2. Aus den gleichen Gründen ist die Revision auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen. Auch der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erfordert als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) die Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2006 III B 2/05, BFH/NV 2006, 910, m.w.N.).

3. Schließlich haben die Kläger auch keinen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ordnungsgemäß gerügt.

Für die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) fehlt es insbesondere an der Darlegung, warum sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2005 VII B 61/04, BFH/NV 2005, 921). Für die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) wäre darzulegen gewesen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich die Kläger vor dem FG nicht äußern konnten oder welches Vorbringen das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 5. August 2004 II B 159/02, BFH/NV 2004, 1665). Die Rüge, das FG habe einen bestimmten Sachverhalt nicht gewürdigt, betrifft die Beweiswürdigung durch das FG, welche revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüfbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 VIII B 11/04, BFH/NV 2005, 1810).

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