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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: III B 198/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 74 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat zwei Kinder, die ab April 2003 in einer Pflegefamilie lebten. Die Stadt W zahlte für die Unterbringung der Kinder in der Familie jeweils einen Betrag in Höhe von monatlich 2 483 €. Mit Bescheid vom 6. August 2004 zweigte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) das Kindergeld für den Zeitraum August 2004 bis März 2005 an die Stadt W ab.

Die Klägerin hat diesen Bescheid angefochten. Sie ist der Auffassung, die Familienkasse habe das Kindergeld zu Unrecht abgezweigt. Nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes setze eine Abzweigung voraus, dass der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkomme. Sie habe ihren Kindern aber Unterhalt gewährt.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie einen Beitrag zum Lebensunterhalt ihrer beiden Kinder geleistet habe.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie trägt im Wesentlichen vor, das FG habe nicht alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft. Das FG habe dem Antrag auf Vernehmung der Herren A und B als Zeugen nicht entsprochen. Auch habe das FG nicht ermittelt, dass sie --die Klägerin-- im fraglichen Zeitraum aus ihrer Tätigkeit als selbständige Handelsvertreterin über ein ausreichendes Einkommen verfügt habe.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss (§ 132 FGO) zurückgewiesen.

Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das Übergehen von Beweisanträgen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die unterlassene Zeugenvernehmung der Herren A und B in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat.

Auf die Einhaltung des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes kann ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Ist für ihn erkennbar, dass das FG den vor der mündlichen Verhandlung beantragten Beweis nicht erheben will, und unterlässt er es, dies zu rügen, so hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 16. März 2007 III B 179/06, BFH/NV 2007, 1181, m.w.N.). Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder die Vernehmung der Herren A und B als Zeugen beantragt noch das Übergehen seines zuvor schriftsätzlich gestellten Beweisantrages gerügt.

Soweit die Klägerin vorträgt, das FG hätte unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, hat sie den Zulassungsgrund nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Sie hat insbesondere nicht vorgetragen, aus welchen Gründen sich dem FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu z.B. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2006 III B 119/05, BFH/NV 2006, 1844, m.w.N.). Dies wäre schon deshalb geboten gewesen, weil die Klägerin in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe für das finanzgerichtliche Verfahren angegeben hatte, sie verfüge über keine Einkünfte und Bezüge.

Ende der Entscheidung

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