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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.1999
Aktenzeichen: III B 2/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Rüge der Divergenz entspricht nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Bezeichnung der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) angenommenen Abweichung erfordert die Darlegung, daß das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz in einem angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht übereinstimmt (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480, und vom 16. August 1996 VIII B 103/95, BFH/NV 1997, 237). Die vermeintlich sich widersprechenden Rechtsauffassungen müssen in der Beschwerdebegründung dergestalt herausgearbeitet werden, daß aus ihrer Gegenüberstellung die behauptete Divergenz ohne weiteres erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 6. März 1991 II B 65/89, BFH/NV 1992, 199, 200, und vom 6. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das FA führt in seiner Beschwerde aus, der BFH habe in den zur Berlinförderung ergangenen Urteilen vom 20. November 1970 VI R 151/69 (BFHE 100, 558, BStBl II 1971, 155) und vom 23. Mai 1990 III R 76/87 (BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013) Ausnahmen von dem dreijährigen Verbleiben im zu fördernden Gebiet nur für einzelne und bestimmte Wirtschaftsgüter zugelassen. Das FG berufe sich zu Unrecht auf das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne des zu einem überwiegend im Bundesgebiet eingesetzten Ausstellungsbus eines Berliner Unternehmers ergangenen Urteils in BFHE 100, 558, BStBl II 1971, 155. Damit ist ein von den angeführten Entscheidungen des BFH abweichender Rechtssatz des FG nicht hinreichend herausgestellt. Das FA wendet sich dagegen, daß das FG ausgehend von der Rechtsprechung des BFH im Streitfall eine Ausnahme von den strengen Verbleibensanforderungen angenommen hat. Damit macht das FA nicht eine Abweichung von den angeführten Entscheidungen des BFH geltend, sondern rügt eine seiner Meinung nach gegebene unrichtige Anwendung der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Rechtssätze auf den Streitfall (BFH-Beschluß vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459).

2. Die Beschwerde legt auch die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dar i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Beschluß vom 17. Juni 1997 VIII B 72/96, BFH/NV 1997, 882, ständige Rechtsprechung). Danach ist im einzelnen darzustellen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 1994 III B 39/94, BFH/NV 1995, 50; vom 15. September 1994 V B 181/93, BFH/NV 1995, 978, ständige Rechtsprechung). Zur Begründung des allgemeinen Interesses reicht der Vortrag nicht aus, die Rechtsfrage sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden (BFH-Beschlüsse vom 10. November 1994 XI B 36/94, BFH/NV 1995, 531, 532; in BFH/NV 1995, 978).

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Das FA sieht als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage an, ob bei Mähdreschmaschinen jeglicher Einsatz außerhalb des Fördergebiets investitionszulagenschädlich ist oder ob bei einem gewerblich tätigen Investor ein kurzfristiger Einsatz außerhalb des Fördergebiets ausnahmsweise als unschädlich hingenommen werden kann. Abgesehen davon, daß das FA die Bedeutung dieser Rechtsfrage für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle nicht näher erläutert hat, fehlt es an Ausführungen zum Bestehen eines Meinungsgegensatzes zu dieser Rechtsfrage. Fehl geht auch der Einwand des FA, das FG-Urteil stehe nicht in Einklang mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 31. März 1992 (BStBl I 1992, 236) mit Verweis unter Nr. 6 Abs. 3 auf das BMF-Schreiben vom 28. August 1991 (BStBl I 1991, 768, Tz. 48-50). Das FA hat nicht herausgearbeitet, ob und inwieweit diese Verwaltungsanweisungen mit der vorliegenden Rechtsprechung im Einklang steht. Der bloße Hinweis auf eine nach Ansicht des FA mit dem Urteil des FG nicht übereinstimmende Verwaltungsanweisung reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Angabe von Gründen.

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