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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.06.1999
Aktenzeichen: III B 2/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig.

Dies folgt schon daraus, daß das Rechtsmittel nicht --wie von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) verlangt-- von einer postulationsfähigen natürlichen Person eingelegt wurde.

Nach der genannten Vorschrift muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Danach sind Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung aller Senate des BFH; s. aus jüngerer Zeit z.B. den Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Juli 1997 III B 30/97, BFH/NV 1997, 890).

Im Streitfall ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch die A-B-C GmbH (GmbH), und nicht durch den Steuerberater C, eingelegt worden. Dafür spricht schon der Umstand, daß das Rechtsmittel auf einem Briefbogen der GmbH verfaßt wurde und ausschließlich in der "Wir-Form" gehalten ist. Weiter kommt hinzu, daß die Prozeßvollmacht ebenfalls auf die GmbH ausgestellt wurde (s. zu beiden Umständen den Senatsbeschluß vom 28. April 1997 III R 90/96, BFH/NV 1997, 798). Schließlich ist C auf dem verwendeten Briefbogen auch als einer der gesetzlichen Vertreter der GmbH genannt (s. hierzu den Senatsbeschluß vom 19. März 1997 III B 8/97, BFH/NV 1997, 696).

Ungeachtet dessen ist die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung entspricht (zu diesen Anforderungen s. z.B. den BFH-Beschluß vom 18. Februar 1998 VII B 253/97, BFH/NV 1998, 990).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Angabe von Gründen.

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