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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2005
Aktenzeichen: III B 20/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 |
Gründe:
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger betreibt seit 1979 --neben seinen Tätigkeiten als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Angestellter einer anderen GmbH und Versicherungsvermittler-- einen Laden mit Geschenkartikeln an seinem Wohnort, einer kleinen Ortschaft. 1986 verlegte er das überwiegend nur halbtags geöffnete Geschäft in ein von ihm errichtetes, im Übrigen fremd vermietetes Wohn- und Geschäftshaus in einer Nebenstraße des Ortes.
Bis Ende 1995 betrugen die laufenden Verluste des Ladens über 700 000 DM, wobei die Verkaufserlöse die Aufwendungen für den Wareneinkauf nicht deckten.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bis 1992 die Verluste im Wesentlichen erklärungsgemäß.
Aufgrund einer im Jahre 1998 durchgeführten Betriebsprüfung blieben die Verluste aus dem Geschenkehandel für die Streitjahre 1993 bis 1995 unberücksichtigt. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, den Geschenkeladen mit Einkünfteerzielungsabsicht betrieben zu haben. Der Anscheinsbeweis für diese Absicht, der für den Handel mit Geschenkartikeln und Tischgeschirr als "klassisches" Gewerbe spreche, sei nicht allein durch die Art der Bewirtschaftung und den dauerhaften Verlust des Betriebes entkräftet, sondern insbesondere durch die Reaktion des Klägers auf den dauerhaften Verlust und seine Äußerung zu seinen Motiven für die Fortführung des Betriebes. Beides weise darauf hin, dass der Geschenkeladen aus in der Lebensführung begründeten Motiven betrieben werde.
Zusammenfassend begründen die Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage, ob eine typische gewerbliche Tätigkeit wie der vorliegende Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts einkommensteuerrechtlich als Liebhaberei behandelt werden könne. Für den Kläger bestehe ein Anscheinsbeweis für die Einkünfteerzielungsabsicht. Mit der gegenteiligen Ansicht verstoße das FG gegen den Grundsatz der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Behauptung des FG, die Betriebsausgaben seien aus in der Lebensführung liegenden Motiven getätigt worden, gehe an der Realität des Sachverhalts völlig vorbei. Bei den Verlusten habe es sich um echte Geldabflüsse gehandelt, so dass der Kläger objektiv keinen Vorteil durch eine Steuerersparnis habe erzielen können.
Die Kläger beantragen, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Der Zulassungsgrund der Sicherung der Rechtsprechungseinheit nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO umfasst die Divergenz des FG-Urteils zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Eine Divergenz liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen einer BFH-Entscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2002 VII B 41/01, BFH/NV 2002, 932).
a) Die Divergenz zu verschiedenen Entscheidungen des BFH haben die Kläger nur behauptet. Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, das FG sei von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, erfordert die ausreichende Bezeichnung der Divergenz außer der Angabe von Entscheidungen des BFH die Gegenüberstellung aus diesen Entscheidungen und dem angefochtenen FG-Urteil abgeleiteter abstrakter tragender Rechtssätze in einer Weise, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205, und vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663, m.w.N.). Die Kläger haben indes keinen dem FG-Urteil zugrunde liegenden, von der BFH-Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssatz bezeichnet.
b) Das FG ist nicht von den mit der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des BFH (Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; Urteile vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; vom 29. April 1999 III R 38/97, BFH/NV 1999, 1510; vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23; vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276) abgewichen. Es hat seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass auch im Falle einer objektiven Totalverlustprognose die Einkünfteerzielungsabsicht nur verneint werden kann, wenn zusätzliche Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass die Tätigkeit aus im Bereich der Lebensführung liegenden Gründen ausgeübt wird. Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH, die insbesondere in den von den Klägern genannten Entscheidungen ihren Ausdruck gefunden hat. Danach ist die Einkunftserzielungsabsicht eine innere Tatsache, die --wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge-- nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können, der vom Steuerpflichtigen entkräftet werden kann. Dauernde Verluste sind zwar Indiz gegen eine Einkunftserzielungsabsicht. Daraus auf eine steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei zu schließen, ist aber nur gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1); BFH-Urteil vom 6. März 2003 XI R 46/01, BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602; BFH-Beschluss vom 30. April 2004 IV B 93/02, BFH/NV 2004, 1396, m.w.N.).
Insbesondere hat das FG den nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 23) vom Betrieb eines "klassischen" Gewerbes ausgehenden Anscheinsbeweis nicht außer Acht gelassen. Die Kläger selbst führen aus, das FG habe richtigerweise festgestellt, dass die mangelnde Eignung des Betriebes, einen Gesamtgewinn zu erzielen, allein nicht zur Entkräftung des Anscheinsbeweises für eine gewerbliche Tätigkeit führe und die Einordnung des Betriebes in eine Liebhaberei gestatte.
2. Soweit die Kläger mit der Beschwerde die Ausführungen des FG zur Entkräftung des Anscheinsbeweises für eine gewerbliche Tätigkeit angreifen, wenden sie sich gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils. Sie setzen ihre Rechtsauffassung an Stelle derjenigen des FG. Das vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Die Rügen der Kläger betreffen auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.), der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führt.
Das FG hat vielmehr aufgrund seiner --von den Klägern mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffenen-- Feststellungen zur Zusammensetzung der entstandenen Verluste (Wareneinkauf schon höher als Warenverkauf), zur Art der Betriebsführung (in einer Seitenstraße einer kleinen Ortschaft, keine Werbung, kein marktorientiertes Sortiment, hoher Lagerbestand) und unter Würdigung des vom Kläger 1998 aufgestellten Maßnahmenkatalogs (keine Änderung der Verlustsituation in den Folgejahren) rechtsfehlerfrei verneint, dass der Geschenkeladen nach Art und Betriebsführung auf Dauer zur Erzielung eines Gesamtgewinns geeignet sei. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises der Gewerblichkeit hat es aber erst darin gesehen, dass der Kläger bis zur Betriebsprüfung auf diese Verluste keinerlei --aus betriebswirtschaftlicher Sicht gebotene-- Reaktionen gezeigt und als Motiv für die Fortführung des Geschäfts geäußert habe, er habe seine gesamte Geschäftstätigkeit und die Immobilien als Gesamtbild betrachtet, insoweit seien ihm keine Verluste entstanden.
Der Schluss aus diesen Umständen auf ein in der Lebensführung begründetes Motiv für das Betreiben des Geschenkeladens ist nicht nur nicht offensichtlich gesetzeswidrig, sondern vielmehr nachvollziehbar und möglich.
Ende der Entscheidung
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