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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.02.2007
Aktenzeichen: III B 20/07
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 133a | |
FGO § 135 Abs. | |
FGO § 143 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 8 |
Gründe:
I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Klage gegen die Rückforderung von Kindergeld. Das FG lehnte den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage mit Beschluss vom 9. Januar 2007 ab.
Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller "sofortige Beschwerde" ein. Das FG behandelte die Beschwerde zugleich als erneuten Antrag auf Gewährung von PKH, welchen es mit Beschluss vom 19. Januar 2007 gleichfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ablehnte.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die Ablehnung des PKH-Antrags ist ein Beschluss im Verfahren der PKH, der nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
Ende der Entscheidung
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