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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.1999
Aktenzeichen: III B 20/97
Rechtsgebiete: FGO, InvZulG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
InvZulG § 4 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Bei einer auf Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß unter genauer Bezeichnung der Divergenzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bzw. des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Der Beschwerdeführer muß dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts (bzw. des BVerfG) nicht übereinstimmt. Hierzu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1994 II B 179/93, BFH/NV 1995, 695, m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) mit solchen aus dem als Divergenzentscheidung angegebenen Urteil des BFH vom 24. Januar 1992 III R 24/89 (BFHE 167, 262, BStBl II 1992, 427). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat aus der Vorentscheidung keinen abstrakten Rechtssatz abgeleitet, der mit dem von ihr dem Urteil des BFH in BFHE 167, 262, BStBl II 1992, 427 entnommenen Rechtssatz nicht übereinstimmen könnte. Sie trägt insoweit vor, der im Streitfall gegebene Sachverhalt entspreche dem Fall des Urteils in BFHE 167, 262, BStBl II 1992, 427. Damit rügt die Klägerin im Grunde lediglich, das FG habe den von ihr dem BFH-Urteil in BFHE 167, 262, BStBl II 1992, 427 entnommenen Rechtssatz unzutreffend auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt angewandt. Mit einem solchen Vorbringen wird indes keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO bezeichnet (Beschluß des Senats vom 8. Juli 1998 III B 113/97, BFH/NV 1999, 365).

2. Auch die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter Ziff. II. der Gründe, ständige Rechtsprechung). Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Zulassungsgrundes muß die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage eingehen und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit deutlich machen. Sie muß darlegen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (Beschluß des Senats vom 11. November 1998 III B 84/98, BFH/NV 1999, 646). Liegen zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Entscheidungen vor, ist die grundsätzliche Bedeutung einer Sache nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht hat (Beschluß des Senats vom 10. November 1998 III B 69/98, BFH/NV 1999, 645).

a) Hinsichtlich der Frage des ausschließlichen Dienens der Forschung und Entwicklung i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 verweist die Klägerin lediglich auf die Regelung der Finanzverwaltung in Abschn. 122 Abs. 2 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 1996, wonach die Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte umsatzsteuerfreie Tätigkeiten aus Vereinfachungsgründen auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Unternehmer die betreffenden Gegenstände in geringfügigem Umfang --höchstens 5 v.H.-- für nicht steuerbefreite Tätigkeiten verwendet.

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht hinreichend dargetan i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Klägerin hat nicht die Bedeutung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit dargelegt. Insbesondere hat sie sich nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, mit der zu der von ihr als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt und nicht ausgeführt, aus welchen Gründen die vorliegenden Entscheidungen keine ausreichende Klärung gebracht haben. Abschn. 122 Abs. 2 UStR betrifft im übrigen eine umsatzsteuerrechtliche Frage, die die im Streitfall entscheidungserhebliche Problematik nicht berührt. Schließlich hat die Klägerin nicht einmal vorgetragen, daß sich die Frage der unschädlichen Verwendung der Anlage bis zu 5 v.H. für Produktionszwecke im Streitfall überhaupt stellt. Daß geringfügige Mengen verkauft worden seien, war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem FG.

b) Auch die Frage der Verteilung der Beweislast für das Vorliegen anspruchsschädlicher Tatsachen bei der Gewährung bzw. Rückforderung von Investitionszulagen hat die Klägerin nicht anhand der zur Beweislastverteilung im finanzbehördlichen und finanzgerichtlichen Verfahren ergangenen umfangreichen Rechtsprechung und der Stimmen im Fachschrifttum erörtert. Entsprechendes gilt für ihre Äußerung in bezug auf die Würdigung von Tatsachen durch das FG in dem Sinne, daß mit den im Streit befindlichen Wirtschaftsgütern investitionszulagenschädlich produziert worden sei. Auch insoweit enthalten die Ausführungen der Klägerin lediglich die Behauptung, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Daraus kann ein Klärungsbedarf hinsichtlich einer Rechtsfrage nicht entnommen werden (BFH-Beschluß vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Angabe von Gründen.

Ende der Entscheidung

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