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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: III B 200/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 104 Abs. 2
FGO § 105 Abs. 4 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit, in dem die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen zur Beseitigung drohender Gesundheitsgefahren streitig war. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die mündliche Verhandlung fand am 6. Juni 2007 statt. Der Einzelrichter verkündete den Beschluss, dass den Beteiligten eine Entscheidung zugestellt werden sollte. Das klageabweisende Urteil ging den Klägervertretern erst am 28. November 2007 zu.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger die Verletzung von § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO. Das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, weil es verspätet der Geschäftsstelle übergeben worden sei.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1.

Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil i.S. von § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO ist als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 2603). Wird das Urteil nicht verkündet, so läuft die Fünf-Monats-Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Urteilstenor der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Ist dies unterblieben, beginnt sie mit Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle nach § 104 Abs. 2 FGO zu übergeben gewesen wäre (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 1997 II R 37/96, BFH/NV 1998, 469).

Die Tatsachen, die für die Entscheidung über den behaupteten Verfahrensmangel notwendig sind, kann der BFH im Wege des Freibeweises ermitteln und frei würdigen (s. BFH-Beschluss vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502, und BFH-Urteil vom 18. April 1996 V R 25/95, BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578).

2.

Im Streitfall wurde das Urteil des FG nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach § 104 Abs. 2 FGO der Geschäftsstelle übermittelt, so dass die Fünf-Monats-Frist am 20. Juni 2007 begann und mit Ablauf des 20. November 2007 endete.

Der Senat hat dienstliche Äußerungen des Einzelrichters und des zuständigen Beamten der Geschäftsstelle eingeholt. Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil am 20. November 2007 der Geschäftsstelle des FG vorlag und dass somit die Fünf-Monats-Frist eingehalten wurde.

Ende der Entscheidung

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