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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: III B 202/96
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) rügt, kann ein allgemeines Interesse an einer höchstrichterlichen Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht anerkannt werden, da die Frage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344). Die Verpachtung eines Wirtschaftsgutes ist nur ausnahmsweise als gewerblich anzusehen, wenn im Einzelfall besondere Umstände - etwa die Erbringung ins Gewicht fallender, im Rahmen einer Verpachtung nicht üblicher Sonderleistungen durch den Verpächter selbst oder einen beauftragten Dritten - hinzutreten (BFH-Urteil vom 13. November 1996 XI R 31/95, BFHE 182, 79, BStBl II 1997, 247, Nr. 2 der Entscheidungsgründe, m.w.N.). Die bloße Verpachtung eines Hausbootes gegen Gewährung eines laufenden Pachtzinses an ein Reiseunternehmen stellt demnach keine nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als gewerblich einzustufende Tätigkeit dar.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.
Ende der Entscheidung
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