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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.2007
Aktenzeichen: III B 203/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 107 | |
FGO § 128 Abs. 1 | |
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 | |
FGO § 132 |
Gründe:
I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wandte sich mit Klage und mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen einen Bescheid, mit dem die Festsetzung von Kindergeld für die Zeit von Januar 2004 bis September 2004 aufgehoben und das Kindergeld zurückgefordert worden war. Nach Ansicht der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hatte die Klägerin Studiennachweise und die Erklärung zu den Einkünften der Tochter für 2004 nicht vorgelegt.
Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens wurden Nachweise beigebracht. Die Familienkasse hob den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid auf. Sie erklärte sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung die Hauptsache für erledigt und beantragte jeweils, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, weil die Unterlagen erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden seien.
Die Klägerin erklärte ebenfalls die Erledigung der Hauptsache, beantragte aber, die Familienkasse mit den Verfahrenskosten zu belasten, da die angeforderten Nachweise sehr wohl eingereicht worden seien.
Der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) erlegte in den Beschlüssen vom 5. Oktober 2006 nach dem Wortlaut des jeweiligen Tenors die Kosten der Familienkasse auf. In der Begründung heißt es demgegenüber, die Kosten des Verfahrens seien der Klägerin aufzuerlegen, weil die zum Erfolg führenden Umstände erst im gerichtlichen Verfahren und damit verspätet geltend gemacht worden seien, obwohl dies schon früher hätte geschehen können und sollen (§ 138 Abs. 2 Satz 2, § 137 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Kostenbeschlüsse wurden durch Beschlüsse vom 17. Oktober 2006 gemäß § 107 FGO dahingehend berichtigt, dass nunmehr die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte. Die Berichtigungsbeschlüsse waren mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, der zufolge die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) statthaft sei.
Unter dem Datum des 21. November 2006 erließ das FG einen weiteren Beschluss gemäß § 107 FGO und korrigierte die im Aussetzungs- und Hauptsacheverfahren ergangenen Berichtigungsbeschlüsse vom 17. Oktober 2006 dahingehend, dass das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben sei.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 FGO) und wird gemäß § 132 FGO durch Beschluss als unzulässig verworfen.
Zwar steht den Beteiligten gegen einen Beschluss, durch den ein Urteil oder ein Beschluss (s. hierzu BFH-Beschluss vom 10. Februar 2004 X B 75/03, BFH/NV 2004, 663) gemäß § 107 FGO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt wird, grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Dies gilt jedoch nach § 128 Abs. 1 FGO nur, soweit nicht in der FGO etwas anderes bestimmt ist. Eine insoweit abweichende Regelung enthält § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO, wonach bei Streitigkeiten über die Kosten die Beschwerde nicht gegeben ist (s. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2004 VI B 59/03, BFH/NV 2005, 374). Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde das Ziel, zunächst die Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. November 2006 und danach der Beschlüsse vom 17. Oktober 2006 zu erreichen, damit auf diese Weise der jeweilige --ihrer Ansicht nach zutreffende-- Tenor über die Kostentragung in den ursprünglichen Kostenbeschlüssen vom 5. Oktober 2006 wiederhergestellt werde. Letztlich begehrt die Klägerin eine Änderung der Kostenentscheidung. Dies ist jedoch durch § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ausgeschlossen.
Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.
Ende der Entscheidung
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