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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2009
Aktenzeichen: III B 21/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die am ... Juli 1983 geborene Tochter (T) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) absolvierte in der Zeit vom 1. August 2002 bis zum 13. Juli 2004 eine Ausbildung zur ...pflegerin. Am 24. August 2005 beantragte die Klägerin für T Kindergeld und verwies darauf, dass T seit dem 13. Juli 2004 bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend gemeldet sei. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld ab, da eine Berücksichtigung von T als arbeitsuchendes Kind nicht möglich sei, da sie im Juli 2004 das 21. Lebensjahr bereits vollendet habe. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Einspruchs machte die Klägerin geltend, T sei als Ausbildungsplatz suchendes Kind zu berücksichtigen. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung von T nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil T im Streitzeitraum ihr 21. Lebensjahr bereits vollendet habe. Aber auch eine Berücksichtigung der T nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG scheide aus, weil T im fraglichen Zeitraum weder bei der Berufsberatung als Bewerberin um einen Ausbildungsplatz registriert gewesen sei noch die Klägerin nachgewiesen habe, dass T im Streitzeitraum ernsthafte eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz unternommen habe. Den Streitzeitraum betreffende Bewerbungsschreiben um eine Ausbildungsstelle, Suchanzeigen in Zeitungen, Bescheinigungen, Zwischennachrichten oder Ablehnungsschreiben von Ausbildungsstätten habe die Klägerin nicht vorgelegt. Der Vortrag, dass T keine einzige Rückantwort auf die von ihr behaupteten Bewerbungsschreiben für einen Ausbildungsplatz erhalten haben will, widerspreche angesichts der Vielzahl der von ihr aufgelisteten Einrichtungen der Lebenserfahrung.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels und grundsätzlicher Bedeutung begehrt. Das FG halte den Nachweis eines ernsthaften Bemühens der T für nicht geführt, wobei es bereits verkenne, dass Glaubhaftmachen ein Weniger sei als Nachweisen. So habe das FG auch die Aussage der T nicht als Nachweis angenommen. Die Klägerin habe aber gerade durch die Aussage der T glaubhaft den eigenen Sachvortrag bewiesen. Dass das FG dann hinter dem Rücken der Parteien eigene Ermittlungen angestellt habe, dürfe der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, weil gegen diese Art der Bearbeitung bereits grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Unparteilichkeit des FG bestünden. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung, nämlich in der Frage, wie das Verfahren zu führen sei.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 ff., und § 115 Rz 23 ff., jeweils m.w.N.).

1.

Mit der Rüge, dass es bei der Entscheidung des FG nur auf die Aussage der Zeugin ankommen könne und dass deren Wertung zur Bejahung des Kindergeldanspruchs führen müsse, wird eine Revisionszulassung nicht begründet. Dieses Vorbringen richtet sich im Ergebnis gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG sowie gegen die vom FG gezogenen Schlussfolgerungen. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. November 2008 VIII B 206/07, BFH/NV 2009, 601). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874). Im Übrigen verstößt die Würdigung des FG auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, so dass sie für den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend ist, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2008 III R 109/07, BFH/NV 2009, 391).

2.

Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet und hierzu die Frage aufwirft, wie das Verfahren zu führen sei und ob das Erstgericht den Zeugenbeweis durch eigene Ermittlungen "aushebeln" dürfe, genügt der unsubstantiierte Vortrag ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Insbesondere ist die Fragestellung so allgemein, dass aus ihr nicht entnommen werden kann, in welcher Hinsicht in dem angestrebten Revisionsverfahren eine rechtsgrundsätzliche Klärung durch Prüfung eines konkreten Rechtssatzes herbeigeführt werden könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 6. November 2008 VII B 10/08, BFH/NV 2009, 591).

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