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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.1998
Aktenzeichen: III B 21/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 u. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 3
FGO § 76 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde legt die behaupteten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Finanzgericht (FG) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Grundsätzliche Bedeutung ist einer Rechtssache beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebende Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und/oder Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung ist in der Beschwerdeschrift darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu bedarf es insbesondere der Darlegung, daß es sich um eine klärungsbedürftige und in einem künftigen Revisionsverfahren voraussichtlich klärungsfähige Rechtsfrage handelt. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert u.a. auch eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung, im Schrifttum und ggf. in der veröffentlichten Verwaltungsmeinung vertretenen Auffassungen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 8. August 1997 III B 180/96, BFH/NV 1998, 960, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht. Ihren Ausführungen kann nicht entnommen werden, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage umstritten sei und vor allem, worin die Bedeutung einer Entscheidung zu dieser Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung --insbesondere des BFH-- und/oder auf gewichtige Auffassungen im Schrifttum zu sehen sein soll.

Hierfür genügt die bloße Behauptung nicht, die Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Ebensowenig reicht der Hinweis darauf, die konkrete Rechtsfrage sei bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden (vgl. BFH/NV 1998, 960, 961, ständige Rechtsprechung).

Die Darlegung der weiteren Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage wäre insbesondere mit Rücksicht darauf geboten gewesen, daß mehrere FG in Fortführung der vom BFH im Urteil vom 18. November 1977 VI R 142/75 (BFHE 124, 39, BStBl II 1978, 147) zur Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen zugunsten nichtunterhaltsberechtigter Angehöriger entwickelten Grundsätze die hier aufgeworfene Rechtsfrage rechtskräftig im Sinne des angefochtenen Urteils entschieden haben. Das FG Münster hat es im Urteil vom 28. Februar 1996 11 K 2181/94 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 927, rechtskräftig) abgelehnt, Zahlungen aufgrund der Inanspruchnahme aus einer zur Absicherung eines Geschäftskredits der Ehefrau übernommenen Bürgschaft als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 16. Mai 1997 III B 76/96 (nicht veröffentlicht) als unzulässig verworfen. Ebenso hat das FG Köln im Urteil vom 2. März 1995 2 K 3852/94 (EFG 1995, 719, rechtskräftig) die Übernahme einer Bankbürgschaft für betriebliche Darlehen des Ehepartners jedenfalls dann nicht aus sittlichen Gründen als zwangsläufig beurteilt, wenn wegen des damit verbundenen erkennbar hohen Risikos vernünftige Gründe gegen die Übernahme sprachen, und zwar auch dann, wenn anderenfalls ein Konkurs des Betriebes gedroht hätte. Im Schrifttum (vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 33 Rz. 35 "Bürgschaft") werden beide Entscheidungen zustimmend wiedergegeben (vgl. ferner zur Problematik Borggreve in Littmann/Bitz/ Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 33 EStG Rz. 99 a, m.w.N.; ferner Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. C 63 "Bürgschaft").

2. Die Beschwerde bezeichnet auch keinen Verfahrensmangel entsprechend § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Soll eine Rüge mangelnder Sachaufklärung infolge der Verletzung der dem FG obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) formgerecht gerügt werden, so ist darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer --insbesondere dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten gewesen ist-- nicht von sich aus entsprechend vorgetragen und einschlägige Beweisanträge gestellt hat, warum die Beweiserhebung sich dem FG nach seiner insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung --ggf. auch ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte weitere Aufklärung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. BFH-Beschluß vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188, 189, ständige Rechtsprechung).

In der Beschwerdebegründung fehlen jegliche Ausführungen zu den Voraussetzungen möglicher Beweismittel und auch dazu, warum der Prozeßvertreter der Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat. Ebensowenig legt die Beschwerde dar, weshalb sich dem FG eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Nachdem die Kläger im Einspruchsverfahren den Abzug der Rechtsanwaltskosten nur noch als Betriebsausgaben geltend gemacht hatten, ihren Abzug als außergewöhnliche Belastung im Klageverfahren ohne jegliche tatsächliche oder rechtliche Begründung nur noch hilfsweise beantragt hatten, andererseits aber der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in der Klageerwiderung unter Hinweis auf Rechtsprechung eine Zwangsläufigkeit der Bürgschaftsübernahme verneint hatte, hätte es den anwaltlich vertretenen Klägern obgelegen, dem FG durch geeigneten Tatsachenvortrag überhaupt Anlaß zur weiteren Ermittlung zu geben (vgl. auch § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO).

Nach § 76 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken, daß sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO betrifft indessen weniger die eigene Aufklärung durch das Gericht als vielmehr die Verpflichtung des Gerichts, den Beteiligten im Interesse einer fairen und effektiven Rechtsschutzgewährung sowie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Schutz und Hilfestellung zu geben. Inhalt und Umfang dieser Hinweispflicht sind von der Sach- und Rechtslage des einzelnen Falles abhängig, von der Mitwirkung der Beteiligten und von deren individuellen Möglichkeiten. Die Hinweispflicht entfällt auch bei fachkundig vertretenen Beteiligten nicht von vornherein, wiewohl ihr Umfang dann eingeschränkt sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 61/92, BFH/NV 1994, 790, unter Ziff. 1. b, m.umf.N.).

Im Streitfall hätten die bereits im finanzgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Kläger danach jedenfalls darlegen müssen, weshalb sie sich --auch im Hinblick auf die Klageerwiderung des FA-- ohne zusätzlichen Hinweis des Vorsitzenden zu keinerlei rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen zu ihrem nur noch hilfsweise geltend gemachten Begehren, die Rechtsanwaltskosten zumindest als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, veranlaßt gesehen haben.

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.

Ende der Entscheidung

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