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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.1998
Aktenzeichen: III B 214/96
Rechtsgebiete: FGO, EStG, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 104 Abs. 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 79b Abs. 2
FGO § 155
FGO § 79b
EStG § 3 Nr. 66
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt, daß durch den Streitfall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden. Denn zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es erforderlich, eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Ihre Ausführungen wenden sich im Grunde gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies gibt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 1994 II B 29/94, BFH/NV 1995, 125). Fragen, die nur anhand der Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls beurteilt werden können, sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

a) Den Ausführungen der Kläger kann zwar entnommen werden, daß sie der Frage grundsätzliche Bedeutung beimessen, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit als sanierungsbedürftig i.S. des § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes angesehen werden kann. Diese Frage ist jedoch höchstrichterlich geklärt. Wie der BFH mehrfach entschieden hat, sind für die Frage der Sanierungsbedürftigkeit insbesondere die Ertragslage und die Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung, die Kapitalverzinsung durch die Erträge des Unternehmens, die Möglichkeiten zur Bezahlung von Steuern und sonstigen Schulden, d.h. das Verhältnis der flüssigen Mittel zur Höhe der Schuldenlast, die Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens und die Höhe des Privatvermögens maßgebend (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1990 I R 64/85, BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810; vom 19. März 1993 III R 79/91, BFH/NV 1993, 536). Wie der BFH in dem dem Urteil des Finanzgerichts (FG) vorangegangenen Revisionsverfahren unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden hat, ist die Überschuldung des Unternehmens für sich allein kein Grund, Sanierungsbedürftigkeit anzunehmen, wenn die übrigen Umstände (Umsatz, Umsatzrendite, Bruttorendite) einen Zusammenbruch ausschließen und wenn auch nicht von drohender Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist. Angesichts dieser ständigen Rechtsprechung hätten die Kläger deshalb im einzelnen darlegen müssen, weshalb sie gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich halten. Der bloße Hinweis auf "Stimmen in der Literatur" (Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 3 Stichwort: Sanierungsbedürftigkeit) und eine ihrer Ansicht nach abweichende Entscheidung eines FG (FG Köln, Urteil vom 24. August 1994 1 K 1996/89, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 194) reicht nicht aus, zumal sowohl Heinicke als auch das FG Köln --wie jeweils das Heranziehen des BFH-Urteils vom 14. März 1990 I R 129/85 (BFHE 161, 39, BStBl II 1990, 955) zeigt-- der Rechtsprechung des BFH folgen.

b) Soweit die Kläger die Frage für grundsätzlich halten, ob eine nicht näher konkretisierte mündliche Zusage über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren für die rückschauende Beurteilung einer bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit maßgeblich sein kann, fehlen jegliche Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. Im übrigen ist auch die gestellte Frage nicht von grundsätzlicher Bedeutung, denn ihre Beantwortung hängt in der Regel von der Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ab, die im wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.

c) Nach (ständiger) Rechtsprechung des BFH führt die überlange Verfahrensdauer grundsätzlich nicht zur Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der angefochtenen Steuerbescheide, mit der Folge, daß auch die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob der Steueranspruch des Fiskus aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer, insbesondere im Lichte von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes der Verwirkung unterliegt, nicht in Betracht kommt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 82/94, BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518, und BFH-Beschluß vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im übrigen die gegen den letztgenannten Beschluß gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluß vom 25. Februar 1994 2 BvR 74-75/92). Die Rechtsfrage ist somit als geklärt anzusehen. Weiteren Klärungsbedarf sieht der Senat trotz der auf die Ausführungen von Wagner in Deutsches Steuerrecht 1996, 1273 gestützten Kritik der Kläger an dieser Rechtsprechung nicht.

2. Zur Divergenz:

Die von den Klägern behauptete Divergenz hinsichtlich der BFH-Urteile vom 12. Juli 1988 VII R 108-109/87 (BFH/NV 1988, 764), vom 20. April 1993 VII R 67/92 (BFH/NV 1994, 142) ist nicht ausreichend bezeichnet.

Eine Divergenz ist nur dann ausreichend "bezeichnet", wenn kenntlich gemacht wird, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Es muß dargetan werden, daß dem angefochtenen Urteil ein abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der mit den bezeichneten BFH-Entscheidungen nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluß vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, 206, BStBl II 1991, 309). Die Kläger haben keine abstrakten Rechtssätze aus der angefochtenen Vorentscheidung benannt, die mit Rechtssätzen aus den angeführten Urteilen des BFH unvereinbar sind. Im Kern rügen sie --nach Art einer Revisionsbegründung-- die Würdigung der im Streitfall gegebenen Umstände durch das FG. Ob die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend gewürdigt hat, ohne dabei in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH abzuweichen, ist aber für die Zulassung der Revision wegen Divergenz ohne Belang (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211; vom 27. April 1993 V B 177/92, BFH/NV 1994, 132, und vom 9. Juni 1993 II B 11/93, BFH/NV 1994, 102).

3. Zu den Verfahrensfehlern:

a) Die von den Klägern geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ebenfalls nicht ausreichend begründet. Die Begründung einer entsprechenden Rüge setzt die Darlegung voraus, was die Kläger vorgetragen hätten, wenn ihnen rechtliches Gehör gewährt worden wäre, und weshalb das Vorzutragende für die Entscheidung des FG hätte erheblich sein können. Die Kläger begründen ihre Rüge nur damit, daß sie hinsichtlich der Vernehmung weiterer Zeugen entsprechende Beweisanträge gestellt hätten, wäre seitens des FG der Hinweis erfolgt, daß es seine Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage der sie --die Kläger-- treffenden Feststellungslast fällen würde, es also ihre Sache gewesen wäre, eine im Sommer 1970 bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit zu beweisen. Dieses Vorbringen ist zu allgemein gehalten, als daß es eine konkrete Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen ließe. Entgegen der Ansicht der Kläger verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, daß das Gericht die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte für seine Entscheidung mit den Beteiligten umfassend erörtert (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Anm. 32, m.w.N.).

Gerade weil nach der Zurückverweisung der Streitsache an das FG umstritten war, ob im Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens gegeben war oder nicht, mußten die Kläger mit der Möglichkeit rechnen, daß das FG diese Frage verneinen und zu der Ansicht kommen würde, Zahlungsunfähigkeit sei nicht gegeben. Wenn die Kläger es unterließen, weitere Zeugen zu benennen und entsprechende Beweisanträge zu stellen, können sie nicht mit Erfolg eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör geltend machen. Das FG war nicht verpflichtet, den Klägern die einzelnen für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im voraus anzudeuten (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1986 I R 107/82, BFHE 148, 507, 509, BStBl II 1987, 293).

b) Ein weiterer Verfahrensverstoß liegt nach Ansicht der Kläger deshalb vor, weil nicht feststellbar ist, wann das abgekürzte und von den Berufsrichtern unterzeichnete Urteil nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Verstoß gegen § 104 Abs. 2 FGO). Die Kläger bezweifeln nicht, daß das angefochtene Urteil am 28. Juni 1996 nach der mündlichen Verhandlung von den beteiligten Richtern beschlossen worden ist. Da das Urteil ausweislich der FG-Akten jedenfalls innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Abschluß der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10. November 1993 II R 39/91, BFHE 172, 404, BStBl II 1994, 187) der Geschäftsstelle übergeben worden ist, hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist keine prozessualen Folgen (Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 104 FGO Rz. 34, m.w.N.; BFH-Entscheidungen vom 21. Januar 1972 VI B 118/70, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 104, Rechtsspruch 6, Neue Juristische Wochenschrift 1972, 1592; vom 22. Februar 1980 VI R 132/79, BFHE 130, 126, BStBl II 1980, 398, und vom 14. März 1990 X R 52/88, BFH/NV 1991, 49).

c) Weiterhin rügen die Kläger unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 52/94 (BFH/NV 1995, 606), daß das FG bei seiner Beweiswürdigung, indem es entgegen der täglichen Kreditpraxis keine schriftliche, sondern eine mündliche Kreditzusage habe ausreichen lassen, von einem eher atypischen Geschehensablauf ausgegangen sei. Eine solche Vorgehensweise sei nur statthaft, wenn zuvor alle Beweise erhoben worden seien, die geeignet seien, den an sich näher liegenden und deshalb zu erwartenden Geschehensablauf auszuschließen. Dem FG hätte sich daher eine erneute Zeugeneinvernahme der Herren A und B aufdrängen müssen, weil aufgrund fehlender schriftlicher Vereinbarungen der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme gesprochen hätte, daß die mündliche Zusage aus dem Jahre 1966 nicht bis in den Sommer 1970 hinein fortgewirkt habe. Die Kläger haben auch diesen Verfahrensfehler nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form bezeichnet. Es fehlt vor allem an einem Vortrag dazu --wie von der ständigen Rechtsprechung des BFH gefordert (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66)--, was das voraussichtliche Ergebnis der Zeugenvernehmung gewesen wäre und inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann.

d) Auch hinsichtlich der Rüge, mit der unterbliebenen Einvernahme der vorgenannten Zeugen A und B und des Leiters der Betriebsprüfungsstelle C habe das FG gegen die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil sich die Vernehmung dieser Zeugen dem FG hätte aufdrängen müssen, fehlt es an den erforderlichen Darlegungen, vor allem über die zu erwartenden Aussagen.

e) Mit dem Vorwurf, das FG habe zu Unrecht keine --wie in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 1985 von dem Zeugen A bekundet-- "lose", sondern eine verbindliche Zusage durch E angenommen, wenden sich die Kläger im wesentlichen gegen die vom FG vorgenommene Tatsachenwürdigung. Ein hierin liegender möglicher Fehler in der Rechtsanwendung führt nicht zur Zulassung der Revision (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 29).

f) Entgegen der Annahme der Kläger hat das FG die Ausführungen in dem Betriebsprüfungsbericht über die Abhängigkeit der Firma F von dem X-Konzern nicht im Widerspruch zu dem klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) außer acht gelassen. Vielmehr hat es materiell-rechtlich für das Fehlen einer Sanierungsbedürftigkeit bzw. einer drohenden Zahlungsunfähigkeit die Zusage durch E, "daß die Firma F nicht in Konkurs gehe", genügen lassen. Ob dies materiell-rechtlich ausreicht, stellt eine Frage zutreffender Rechtsanwendung dar, nicht hingegen einen Verfahrensmangel. Der Hinweis im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf den Betriebsprüfungsbericht zeigt zudem, daß das FG von den erwähnten Ausführungen zur Abhängigkeit der Firma F vom X-Konzern und den Auswirkungen eines Widerrufs des Moratoriums Kenntnis hatte, aus ihnen jedoch nicht die von den Klägern erwarteten Folgerungen gezogen hat.

g) Soweit die Kläger einen Verstoß gegen § 79b Abs. 2 FGO rügen, weil das FG die Frist zur Vorlage der Buchführungsunterlagen (Kontoauszüge) der Firma F für das Streitjahr 1970 zu kurz bemessen habe, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Denn der Mangel kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Ein Verfahrensfehler kann nicht mehr mit Erfolg gerügt werden, wenn er eine Vorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozeßbeteiligten verzichten können und verzichtet haben (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung). Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln, zu denen auch die fehlerhafte Anwendung von § 79b FGO gehört, geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (BFH-Beschluß vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372). Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 28. Juni 1996 haben die Kläger die ihrer Ansicht nach zu kurz bemessene Frist zur Vorlage der geforderten Buchführungsunterlagen --nicht etwa, wie vorgetragen wird, eines Liquiditätsstatus'-- in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht gerügt. Für die Kläger war aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ersichtlich, daß das FG keine weiteren Beweise erheben, insbesondere keine Einsicht in die Buchführungsunterlagen nehmen würde. Es war daher Sache der Kläger, in der mündlichen Verhandlung einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der Unterlagen oder entsprechende Beweisanträge zu stellen und eine etwaige Ablehnung dieser Anträge zu rügen.

4. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

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