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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2003
Aktenzeichen: III B 22/03
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
GG Art. 3
GG Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes ist in der Beschwerdebegründung schlüssig und substanziiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366, und vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, jeweils m.w.N.) darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dies gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. September 2001 XI B 154/00, BFH/NV 2002, 203, und vom 21. Februar 2002 XI B 39/01, BFH/NV 2002, 1035, jeweils m.w.N.).

2. Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger hält die Regelung in § 5 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes insoweit für verfassungswidrig, als sich für Steuerpflichtige mit unterhaltsberechtigten, nicht im Haushalt lebenden Kindern die Einkunftsgrenze für die Anspruchsberechtigung bei der Eigenheimzulage nicht erhöht. Er meint, der Gesetzgeber dürfe aus Gründen der Gleichheit und des Schutzes der Familie den barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht mit demjenigen gleichstellen, der keine Kinder habe oder für seine Kinder nicht durch Unterhaltszahlungen sorge.

Diese --lediglich allgemein gehaltenen-- Ausführungen reichen für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus. Es fehlt zum einen an einer an den Vorgaben des GG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierten rechtlichen Auseinandersetzung in Hinsicht auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 3 und 6 GG. Der Kläger hat die zu den Grundsätzen der Gleichheit und des Schutzes der Familie vorliegende umfangreiche Rechtsprechung des BVerfG nicht herangezogen. Zum anderen mangelt es auch an eingehenden Ausführungen dazu, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines --bei Steuervergünstigungen wie der Eigenheimzulage (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. März 2000 IX B 111/98, BFHE 191, 373, BStBl II 2000, 352, und vom 16. Januar 1996 X B 138/95, BFH/NV 1996, 402, zu § 10e des Einkommensteuergesetzes) ihm zustehenden weiten-- Gestaltungsspielraums nicht eingehalten hat, zumal das Finanzgericht (FG) die Problematik abgehandelt und Gründe für die von ihm für gerechtfertigt gehaltene Differenzierung angeführt hat. Der Kläger stellt dem im Grunde lediglich seine abweichende Rechtsansicht entgegen, ohne neue Gesichtspunkte einzuführen. Mit Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils wird die grundsätzliche Bedeutung indes nicht ausreichend begründet (z.B. BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IX B 14/02, BFH/NV 2003, 191, m.w.N.).

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