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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.02.2000
Aktenzeichen: III B 23/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 105 Abs. 3
FGO § 76
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Bei den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügten Mängeln handelt es sich entweder nicht um Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder die Rügen entsprechen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Die Klägerin hält es für entscheidend, ob ihre Tätigkeit vom 2. September 1990 bis zum 31. Dezember 1992 in Westberlin als Beschäftigung i.S. des § 23 Nr. 4 Buchst. a letzter Satz des Berlinförderungsgesetzes i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1322, BStBl I 1991, 665) anzusehen ist, weil das zugrunde liegende Dienstverhältnis vor dem 3. Oktober 1990 begründet worden sei.

Damit ist zwar eine --nach Auffassung der Klägerin-- zu klärende Rechtsfrage bezeichnet worden. Doch fehlt es an den darüber hinaus erforderlichen Ausführungen, weshalb diese Frage der rechtlichen Klärung bedürfte und inwieweit eine solche Klärung über den (Einzel-)Fall der Klägerin hinaus Bedeutung hätte. Die Behauptung der Klägerin, die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage sei bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt und eine Revisionsentscheidung des Senats würde für eine Vielzahl weiterer Fälle Rechtssicherheit schaffen, genügt diesen Anforderungen nicht (siehe hierzu z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 1999 VII B 147/98, BFH/NV 2000, 92). Im Übrigen hat sich die Klägerin nicht einmal mit den rechtlichen Überlegungen des Finanzgerichts (FG) geschweige denn mit der von diesem zur Unterstützung seiner, des FG, Auffassung zitierten Äußerung im Fachschrifttum (Sönksen/Söffing, Berlinförderungsgesetz, § 23 Anm. 25 e) auseinandergesetzt.

2. Zum Verfahrensmangel

Mit der Rüge, das FG habe widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder den vorgetragenen Sachverhalt widersprüchlich gewürdigt, macht die Klägerin einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils --und nicht einen Verfahrensfehler-- geltend (vgl. hierzu z.B. das BFH-Urteil vom 22. April 1998 X R 101/95, BFH/NV 1998, 1481).

Ungeachtet dessen hat das FG --worauf auch schon der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung hingewiesen hat-- lediglich die Rechtsfolgen für zwei verschiedene, aber jeweils denkbare Sachverhaltsannahmen dargestellt. Darin könnte auch ein materiell-rechtlicher Fehler des Urteils nicht gesehen werden.

Inwieweit schließlich ein Verstoß gegen die §§ 105 Abs. 3 und 76 FGO vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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