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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.06.2000
Aktenzeichen: III B 24/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Insoweit ist die schlüssige und substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich. Dazu muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497). Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtssprechung und Literatur zu der von ihm als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht eine Klärung bislang noch ausstehe (Beschluss des BFH vom 18. März 1999 IV B 58/97, BFH/NV 1999, 1208).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sieht im Wesentlichen als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, ob eine Heizungsanlage Betriebsvorrichtung sein kann, wenn sie in einem Betrieb neben den Büroräumen auch die Produktionsräume beheizt und an ihr auch Maschinenteile angeschlossen sind, deren Funktionieren eine bestimmte Temperatur erfordert. Die Klägerin hat die Klärungsbedürftigkeit dieser von ihr als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan. Sie hat weder ausgeführt, dass und warum die Frage aufgrund der Gesetzesfassung oder unterschiedlicher Auffassungen in Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und Schrifttum nicht geklärt ist, noch hat sie sich mit den vorliegenden Entscheidungen des BFH zum Begriff der Betriebsvorrichtung und zur Einordnung von Heizungsanlagen als Gebäudebestandteil bzw. als Betriebsvorrichtung und auch nicht mit den Stellungnahmen im Schrifttum zu der Abgrenzungsfrage auseinander gesetzt (vgl. z.B. Keßler in Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 9. Aufl., § 68 BewG, Anm. 111, m.w.N.).

Auch der Hinweis auf die beim BFH anhängige Revision III R 48/97, die vom Finanzgericht (FG) zugelassen worden ist, genügt nicht der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Klägerin hat zum einen nicht deutlich gemacht, inwiefern in dem von ihr benannten Revisionsverfahren eine für die Entscheidung des Streitfalls bedeutsame Rechtsfrage zu entscheiden sein wird. Zum anderen wird mit dem Hinweis auf anhängige bzw. vom FG zugelassene Revisionen in Parallelfällen keine allgemeine Bedeutung, sondern nur ein individuelles Interesse des Beschwerdesführers an der Gleichbehandlung mit den Beteiligten des Paralellverfahrens dargelegt (BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).

2. Mit dem Einwand, das FG habe den Sachverhalt nicht zureichend ermittelt, weil es vom Vorhandensein nur einer Presse und von einem Einsatz der Heizung in Höhe von lediglich drei viertel zur Gewinnung der für den Betrieb der Presse erforderlichen Wärme ausgegangen sei, hat die Klägerin auch nicht ausreichend einen Verfahrensmangel bezeichnet i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es auch ohne Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen, ist insbesondere darzulegen, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit der weiteren Sachaufklärung dem FG auf Grund dessen materiell-rechtlicher Auffassung ohne einen besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen. Bereits hieran fehlt es am Vorbringen der Klägerin. Darüber hinaus enthält die Beschwerde auch keine Ausführungen dazu, inwiefern die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1997 VIII R 18/96, BFH/NV 1998, 582).

3. Die Entscheidung im Übrigen ergeht gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447, BStBl I 2000, 3) ohne Angabe von Gründen.

Ende der Entscheidung

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