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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.1999
Aktenzeichen: III B 25/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachte Divergenz schon nicht schlüssig dargelegt. Dazu wäre es nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich gewesen, abstrakte Rechtssätze aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. Januar 1981 1 BvL 131/78 (BStBl II 1982, 234) zu entnehmen und diese ebensolchen Rechtssätzen des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) gegenüberzustellen (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit z.B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1999 X B 148/98, BFH/NV 1999, 1351).
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers nicht. In der Beschwerdeschrift vom 23. März 1999 hat er lediglich die rechtlichen Überlegungen des BVerfG dargestellt, die diesem seinerzeit die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unhaltbar erscheinen ließen, und folgert daraus, daß das FG bei Beachtung der Auffassung des BVerfG im Streitfall Wiedereinsetzung hätte gewähren müssen. Damit ist aber die behauptete Divergenz nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden; der Kläger hat insoweit vielmehr (nur) allgemein eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend gemacht (s. hierzu z.B. den Senatsbeschluß vom 23. März 1999 III B 2/98, BFH/NV 1999, 1348).
Auch der ergänzende Schriftsatz vom 24. März 1999, der beim FG noch innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen ist, führt nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. Ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei einem Irrtum über materielles Recht (hier die Bedeutung der Begriffe "Beginn der Herstellung" und "Ersatzbeschaffung" im Investitionszulagenrecht) gewährt werden kann, war für das FG letztlich nicht entscheidungserheblich. Es führte zum Schluß seines Urteils aus, daß der Prokurist des Klägers die Frist für die Stellung des Zulagenantrags jedenfalls schuldhaft versäumt habe. Er hätte die Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch nehmen müssen und sich angesichts der Besonderheiten des Streitfalls nicht auf seine eigene Interpretation der maßgebenden Begriffe verlassen dürfen.
Einen zu dieser Rechtsansicht im Widerspruch stehenden Rechtssatz enthält der BVerfG-Beschluß in BStBl II 1982, 234 jedoch nicht. Dort ist an keiner Stelle die Rede davon, daß die einem Steuerpflichtigen (hier einem Zulagenanspruchsberechtigten) zumutbare Sorgfalt nicht (auch) gebieten könne, Rat bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe einzuholen. Insoweit ist die betreffende Rüge des Klägers schon nicht schlüssig (vgl. hierzu den o.g. BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 1351).
Hinzu kommt, daß das BVerfG in dem vom Kläger benannten Beschluß die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung durch das FG beanstandete, weil der vom FG angegebene Grund dessen Entscheidung offensichtlich nicht rechtfertigte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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