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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: III B 26/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 verkündet. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Divergenzrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.
Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer außer der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 14. Dezember 1993 XI B 40/93, BFH/NV 1994, 569).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Betreffend die Rückforderung der Investitionszulage für den Allradschlepper bezeichnet sie zwar einen in den benannten Entscheidungen des BFH enthaltenen Rechtssatz, wonach ein Wirtschaftsgut auch dann noch als neu anzusehen sei, wenn es vom Investor zum Zwecke der Erprobung auf seine technische Brauchbarkeit genutzt worden sei.
Jedoch stellt sie keinen angeblich davon abweichenden abstrakten, das angefochtene Urteil tragenden Rechtssatz heraus. Vielmehr wird unter Bezugnahme auf Einzelheiten des Sachverhalts dargelegt, weshalb der vorliegende Fall vom FG hätte anders entschieden werden müssen, hätte es die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze zutreffend auf den Streitfall angewandt. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt mithin lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall. Hiermit wird eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. nicht bezeichnet (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 1997 III B 81/96, BFH/NV 1998, 61).
2. Auch das Vorbringen der Klägerin betreffend die Verletzung der Sachaufklärungspflicht genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.
Eine ordnungsgemäße Rüge mangelnder Sachaufklärung setzt u.a. voraus, dass dargelegt wird, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und weshalb die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188).
Hieran fehlt es vorliegend, da die Klägerin lediglich allgemein in den Raum stellt, im Zusammenhang mit der Veräußerung des Zetors hätte das FG möglicherweise noch weitere Unterlagen anfordern oder Zeugen vernehmen müssen. Es fehlt sowohl an der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas als auch an der Benennung von bestimmten Beweismitteln. Gleichfalls hat die Klägerin nicht ausgeführt, weshalb sie nicht selbst einen entsprechenden Beweisantrag gestellt bzw. sich dem FG eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.
Ende der Entscheidung
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