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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.01.2003
Aktenzeichen: III B 26/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO, GG


Vorschriften:

EStG § 33 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt.

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) widerspreche, dass § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Berechnung der zumutbaren Belastung lediglich auf den Gesamtbetrag der Einkünfte abstellt und Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten nicht berücksichtigt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wiederholt entschieden, dass gegen den Ansatz einer zumutbaren Belastung, wie ihn § 33 Abs. 3 EStG vorsieht, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BFH-Urteile vom 14. Dezember 1965 VI 235/65 U, BFHE 85, 83, BStBl III 1966, 242, und vom 15. November 1991 III R 30/88, BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179, unter 2.). Diese Einschätzung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geteilt. Soweit dem Steuerpflichtigen ein verfügbares Einkommen verbleibe, das über dem Regelsatz für das Existenzminimum liege, sei die Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG-Beschluss vom 29. Oktober 1987 1 BvR 672/87, Der Betrieb 1988, 368, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 152). Mit Beschluss vom 14. März 1997 2 BvR 861/92 (Die Information über Steuer und Wirtschaft 1997, 543) hat das BVerfG erneut eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen den Ansatz einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG gewandt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1999 III B 72/99, BFH/NV 2000, 704). Der Kläger trägt keine Gründe vor und benennt auch keine Urteile von Finanzgerichten, die eine erneute Entscheidung des BFH in dieser Frage erforderten. Die Anknüpfung des Gesetzes an den Gesamtbetrag der Einkünfte begegnet bei dem dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.



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