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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.02.2006
Aktenzeichen: III B 26/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 31 Satz 4
EStG § 32 Abs. 6
EStG § 32 Abs. 6 Satz 2
EStG § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1
EStG § 33
EStG § 33a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2002 der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurden für drei ihrer Kinder, für die sie das volle Kindergeld erhalten hatte, keine Kinderfreibeträge abgezogen. Die Günstigerprüfung habe ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden sei. Da der Vater der Kinder verstorben sei, seien die vollen Kinderfreibeträge dem vollen Kindergeld gegenübergestellt worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie müsse die ihr wegen des Todes des anderen Elternteils zustehenden vollen Kinderfreibeträge nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Für sie sei jeweils der halbe Kinderfreibetrag vorteilhaft, weil dann bei der Günstigerprüfung auch das halbe Kindergeld zu verrechnen sei. Der eigenständige Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sei in voller Höhe abziehbar.

Einspruch und Klage waren erfolglos. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Der Senat kann offen lassen, ob die Beschwerde überhaupt den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, sie ist jedenfalls unbegründet.

Die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei einem Steuerpflichtigen für sein Kind, dessen anderer Elternteil verstorben ist, zwingend der volle Kinderfreibetrag zu berücksichtigen ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt und die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 28).

Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) --anders als z.B. die Begünstigungen nach §§ 33 und 33a EStG und auch anders als das Kindergeld selbst (s. § 67 Satz 1 EStG)-- weder antragsgebunden noch verzichtbar sind. Das Gesetz enthält insoweit kein Wahlrecht. Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG stehen der Klägerin die vollen (verdoppelten) Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG zu, weil der andere Elternteil verstorben ist. Der Begriff "zustehen" ist nach dem Sinnzusammenhang der Vorschrift eindeutig im Sinne von "ist zu gewähren" zu verstehen. Denn nur so ist sichergestellt, dass bei der Klägerin, die die vollen Unterhaltslasten getragen hat, die verfassungsrechtliche Vorgabe, das Existenzminimum ihrer unterhaltsberechtigten Kinder von der Einkommensteuer freizustellen (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174), verwirklicht wird. Da der Klägerin die vollen Freibeträge zustehen, sind sie auch im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu berücksichtigen.

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