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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: III B 27/04
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EigZulG § 7
EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht für sämtliche, das Urteil jeweils für sich tragenden Entscheidungsgründe Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bezeichnet (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Davon hängt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ab, wenn eine Klageabweisung auf mehreren Gründen beruht und jede für sich die Entscheidung trägt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644, m.w.N.).

a) Das Finanzgericht (FG) hat im Streitfall die Klage deshalb abgewiesen, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) dem Kläger die Eigenheimzulage ab 1999 in Höhe von jährlich 2 500 DM mit bestandskräftigem Bescheid gewährt habe. Damit sei für den ledigen Kläger Objektverbrauch eingetreten mit der Folge, dass er für ein weiteres Objekt keine neue Eigenheimzulage mehr in Anspruch nehmen könne. Die Klage könne daher nur unter dem Gesichtspunkt Erfolg haben, dass es sich bei dem streitigen Objekt um ein Folgeobjekt i.S. des § 7 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) handele. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt, weil die Eltern des Klägers erst nach dem vollständigen Umbau in das Haus eingezogen seien, das Haus vor Durchführung der Umbauarbeiten jedoch nicht bewohnt worden sei.

Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass § 7 EigZulG auf den Streitfall anwendbar sei, weil es sich bei dem vom Kläger ursprünglich angeschafften Haus um ein Erstobjekt und bei dem durch den grundlegenden Umbau entstandenen Gebäude um ein Folgeobjekt im Sinne dieser Vorschrift handele, könne der Kläger die begehrte Förderung deshalb nicht beanspruchen, weil er keinen Neubau i.S. von § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG hergestellt habe.

b) Der Kläger hat nur Zulassungsgründe zu der zweiten Begründung vorgebracht und vorgetragen, das FG sei insoweit von den BFH-Urteilen vom 15. November 1995 X R 102/95 (BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92) sowie vom 11. September 1996 X R 46/93 (BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Zu der das Urteil selbständig tragenden Begründung, eine erhöhte Förderung könne schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil Objektverbrauch eingetreten und ein Folgeobjekt mangels Nutzung eines Erstobjekts nicht vorliege, wurden keine Zulassungsgründe benannt.

c) Auch der Vortrag des Klägers, das FG habe seine Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) verletzt, weil es den Sachverständigen X nicht als Zeugen vernommen habe und auch kein Bausachverständigengutachten zu der Frage eingeholt habe, ob durch den Umbau ein Neubau geschaffen worden sei, ist nur für die zweite Begründung entscheidungserheblich.

Ende der Entscheidung

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