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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.12.2008
Aktenzeichen: III B 28/08
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 |
Gründe:
I.
Das Finanzgericht wies die Klage ab, mit der die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für ihre 1982 geborene Tochter wandte. Es entschied, die Klage sei nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben worden und daher unzulässig. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da die von der Tochter bezogene Halbwaisenrente zu ihren Einkünften und Bezügen zähle und dadurch der im Streitjahr 2002 geltende Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7 188 EUR überschritten werde.
Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision erhobenen Beschwerde trägt die Klägerin vor, die Frage, ob Hinterbliebenenleistungen eines Sozialversicherungsträgers bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages einbezogen werden müssten, habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
II.
Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
1.
Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich bedeutsam, denn durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bereits geklärt, dass Waisenrenten bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr des Zuflusses zu berücksichtigen sind (BFH-Urteile vom 14. November 2000 VI R 52/98, BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489, betr. Vollwaisenrente; vom 16. April 2002 VIII R 76/01, BFHE 199, 116, BStBl II 2002, 525, betr. Halbwaisenrente; BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 VIII B 197/04, BFH/NV 2005, 867, betr. Unfall-Hinterbliebenenrente; vom 12. Juni 2006 III B 189/05, BFH/NV 2006, 2055, betr. Halbwaisenrente). Gründe, die gleichwohl eine erneute Befassung des BFH mit dieser Frage erforderlich erscheinen lassen, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
2.
Die Frage, ob Waisenrenten zu den Einkünften und Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehören, wäre in einem Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht klärungsfähig. Sie würde sich nur bei der Prüfung der Begründetheit der Klage stellen, die aber wegen der Unzulässigkeit der Klage ausgeschlossen ist (BFH-Beschluss vom 9. März 1999 VIII B 76/98, BFH/NV 1999, 1058).
Ende der Entscheidung
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