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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2007
Aktenzeichen: III B 29/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 128
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist, ob gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat bezüglich der nach einer Betriebsprüfung geänderten Gewerbesteuermessbescheide 1997 bis 1999 sowie der geänderten Feststellungsbescheide über die vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31. Dezember 1997, 31. Dezember 1998 und 31. Dezember 1999 nach Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beim Finanzgericht (FG) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt. Mit Beschluss vom 22. November 2005 lehnte das FG den Aussetzungsantrag ab; die Beschwerde ließ das FG nicht zu.

Gegen den Beschluss vom 22. November 2005 legte der Antragsteller "Beschwerde gegen das Urteil 2 V 2587/05 mit dem Antrag die Revision zuzulassen" ein.

II. Der Senat legt die Beschwerde dahin aus, dass der Kläger sich gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG wendet.

Die Beschwerde ist unstatthaft und daher durch Beschluss (§ 132 FGO) als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Da das FG die Beschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen hat, ist sie nach ständiger Rechtsprechung unstatthaft (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 2006 XI B 135/05, BFH/NV 2006, 959). Das gilt auch dann, wenn mit der Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz 14, m.w.N.). Das FG hat in seinem Beschluss zutreffend auf die Unanfechtbarkeit hingewiesen.

§ 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet nur die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO an. Diese Regelung besagt lediglich, dass die in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO genannten Kriterien für die Zulassung der Revision auch entsprechend für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. In § 128 FGO ist indes keine entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 FGO (früher: § 115 Abs. 3 FGO a.F.) angeordnet, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eröffnet. Gegen den Zulassungsvorbehalt einer Beschwerde bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 959).

Die vom fachkundigen Prozessvertreter des Antragstellers ausschließlich als solche erhobene Beschwerde kann auch nicht in eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO umgedeutet werden.

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