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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.06.2000
Aktenzeichen: III B 30/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 132 | |
EStG § 33 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde behauptet lediglich eine grundsätzliche Bedeutung, legt sie hingegen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich einer genau bezeichneten Rechtsfrage substantiiert dar.
Der erkennende Senat hat die inhaltlich nahezu gleichlautende Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) bezüglich des Kalenderjahres 1997 mit Beschluss vom 21. September 1999 III B 50/99 (BFH/NV 2000, 425) als unzulässig verworfen.
Die nach Ergehen dieser Entscheidung eingelegte Beschwerde wegen Einkommensteuer 1998 legt wiederum einen erneuten Klärungsbedarf bezüglich der in jener Entscheidung nachgewiesenen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen schwerbehinderter Steuerpflichtiger als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht dar.
Der erkennende Senat nimmt auf die Begründung im Beschluss in BFH/NV 2000, 425 im Einzelnen Bezug.
Ergänzend weist der erkennende Senat zur Zulässigkeit der Typisierung und Pauschalierung bei der Auslegung der Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, Allg., Rechtsspruch 53) hin.
Von einer weiteren Begründung sieht der erkennende Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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