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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2008
Aktenzeichen: III B 30/06
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
AO § 227 | |
FGO § 102 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stellte für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 einen Antrag auf Investitionszulage und begehrte u.a. für Anzahlungen auf eine EDV-Anlage, eine ISDN-Telefonanlage und eine Geschäftsausstattung die erhöhte Investitionszulage. Dem Antrag waren jeweils die Schlussrechnungen für die Anschaffung der o.g. Wirtschaftsgüter beigefügt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Investitionszulage mit Bescheid vom 15. Juni 1999 antragsgemäß fest. Der Bescheid erging ausweislich der Nebenbestimmungen teilweise vorläufig "bezüglich der Zulagengewährung für die geleisteten Anzahlungen (Antragspositionen 2-4), bis nach Eingang des Zulagenantrags für das Wirtschaftsjahr des Investitionsabschlusses (1998/1999) endgültig über den Zulagenanspruch entschieden werden kann".
Mit Änderungsbescheid vom 18. November 2003 minderte das FA die Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 um den auf die Anzahlungen entfallenden Betrag, weil der Kläger bis zum 30. September 2000 keine Investitionszulage für die im Wirtschaftsjahr 1998/1999 abgeschlossenen Investitionen beantragt habe. Einspruch und Klage hiergegen waren erfolglos.
Den Antrag des Klägers auf Erlass des Rückforderungsbetrages nach § 227 der Abgabenordnung (AO) lehnte das FA mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 ab. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Es führte im Wesentlichen aus:
Das FA habe ohne Ermessensfehler einen Erlass unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abgelehnt. Bei der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Erforderlichkeit eines sog. Nullantrags (Urteil vom 26. Juni 2003 III R 16/01, BFHE 203, 283, BStBl II 2004, 22) handele es sich nicht um eine verschärfende Rechtsprechung, vielmehr habe es bis dahin gar keine Rechtsprechung zu dieser Frage gegeben. Auch die Verwaltung habe diese Rechtsfrage bis dahin nicht ausdrücklich geregelt gehabt. Bei fehlender oder sich erst entwickelnder Rechtsprechung könne sich der Anspruchsberechtigte nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Auch die Ablehnung eines Erlasses aus sachlichen Billigkeitsgründen unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben sei nicht ermessensfehlerhaft. Grundsätzlich könne nach der Rechtsprechung des BFH ein Erlass der Rückforderung der Investitionszulage geboten sein, wenn der Anspruchsberechtigte nicht damit habe rechnen müssen, dass auch für das Folgejahr ein Antrag zu stellen sei (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 283, BStBl II 2004, 22). Diese Voraussetzung sei im Streitfall jedoch nicht erfüllt, weil das FA in den Nebenbestimmungen ausdrücklich auf die Erforderlichkeit eines Investitionszulagenantrags für das Folgejahr hingewiesen habe.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Er trägt im Wesentlichen vor, es sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen bei fehlendem Nullantrag Vertrauensschutz in Anspruch genommen werden könne. Das FG habe ausgeführt, aus dem Wortlaut der Nebenbestimmung lasse sich die Erforderlichkeit des Nullantrags nicht zwingend entnehmen. Auch das FG habe somit den Hinweis als unklar angesehen. Die Frage, ob ein unklarer Hinweis den Vertrauensschutz und damit den Erlass ausschließe --wie das FG und das FA meinten--, sei eine Rechtsfrage, die klärungsbedürftig und im vorliegenden Fall auch klärbar sei.
Ebenfalls zu klären sei die Rechtsfrage, ob das Vertrauen beeinträchtigt sei, wenn die Investitionszulage wegen eines Formmangels verloren gehe, der aufgrund der unklaren Rechtslage und der unklaren Nebenbestimmung erst nach der Entscheidung des BFH deutlich werde.
Die Begründung des FG, Vertrauensschutz komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es vor der Entscheidung des BFH keine Rechtsprechung zu dieser Frage gegeben habe und es deshalb an einer verschärfenden Rechtsprechung fehle, erfordere zudem eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. In dem Verfahren vor dem FG war gemäß § 102 FGO zu prüfen, ob das FA sein Ermessen dem Zweck des § 227 AO entsprechend ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat (§ 5 AO). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein unklarer Hinweis im Bescheid den Vertrauensschutz und damit den Erlass ausschließt, hat aber keine grundsätzliche Bedeutung, es handelt sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls, die auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts erfordert (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2006 II B 118/05, BFH/NV 2006, 1875).
Die nach Würdigung aller Einzelumstände vom FG gezogene Schlussfolgerung, dass dem FA kein Ermessensfehler unterlaufen ist, ist im Übrigen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Letztlich richten sich die Einwendungen des Klägers gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils. Ein derartiges Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, in einem Rechtsstreit wegen eines Erlasses Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO darzutun (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2007 III B 194/05, BFH/NV 2007, 1072).
Ende der Entscheidung
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