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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.1999
Aktenzeichen: III B 30/99
Rechtsgebiete: AO 1977, InvZulG, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO 1977 § 164 Abs. 2
InvZulG § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a
FGO § 51 Abs. 1
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
FGO § 73 Abs. 1 Satz 2
FGO § 96 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 46 Abs. 2
ZPO § 42
ZPO § 42 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 8. Dezember 1995 gegründete GmbH. Nachdem sie im Februar 1996 einen aus ihrer Sicht notwendigen Fachmann für die Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe gefunden hatte, stellte sie unter dem 20. Februar 1996 bei der Handwerkskammer einen Antrag, sie mit dem Gerüstbauergewerbe einzutragen. Die Eintragung erfolgte am ... Februar 1996 unter dem Vorbehalt ihrer, der Klägerin, Eintragung in das Handelsregister, die schließlich am ... März 1996 vorgenommen wurde.

Bereits im Dezember 1995 und ebenfalls im Jahr 1996 erwarb die Klägerin in erheblichem Umfang Wirtschaftsgüter und beantragte jeweils die erhöhte Investitionszulage von 10 v.H. auf die Bemessungsgrundlage. Für 1995 (Streitjahr) setzte der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Investitionszulage zunächst antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest (Bescheid vom 3. Mai 1996). Im Anschluß an eine Investitionszulagen-Sonderprüfung für die Jahre 1995 und 1996 (Betriebsprüfungsbericht vom 17. Juni 1997) änderte das FA mit gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geändertem Investitionszulagenbescheid vom 9. Juli 1997 die Festsetzung für das Streitjahr und gewährte auf die unveränderte Bemessungsgrundlage nur noch eine Grundzulage von 5 v.H., weil die Klägerin im Kalenderjahr 1995 noch nicht in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe eingetragen gewesen sei und die Gerüste infolge ihrer zwischen einem und sechs Monaten dauernden Vermietung in dem maßgebenden Drei-Jahres-Zeitraum nicht in einem Betrieb i.S. von § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1996 verblieben seien. Wegen der nicht erfüllten Verbleibensvoraussetzungen gewährte das FA auch für 1996 im wesentlichen nur die Grundzulage.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage, über die noch nicht entschieden worden ist. Mit der Klage begehrt sie die Gewährung der erhöhten Investitionszulage von 10 v.H. Die Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe habe nicht früher herbeigeführt werden können. Auch widerspreche es dem Sinn des InvZulG, die erhöhte Investitionszulage für die noch im Dezember 1995 angeschafften Wirtschaftsgüter zu versagen, hingegen für die im Januar 1996 angeschafften Wirtschaftsgüter deshalb nicht auf die fehlende Eintragung abzustellen, weil sie im selben Jahr nachgeholt worden sei.

Das FA hat u.a. erwidert, die angeschafften Gerüstteile seien nicht in dem eingetragenen Betrieb verblieben. Mit Schreiben vom 3. Juli 1998 hat die Oberfinanzdirektion (OFD) das Finanzgericht (FG) davon in Kenntnis gesetzt, daß die investitionszulagenrechtlichen Fragen bei Gerüstbauunternehmen auf einer Besprechung zwischen den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert werden sollten. Daraufhin bat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, den auf den 8. September 1998 verlegten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben. Ausweislich eines Vermerks über ein fernmündliches Gespräch des abgelehnten Vorsitzenden Richters am FG mit dem Prozeßvertreter der Klägerin vom 3. September 1998 hat dieser erklärt, die Sache werde am Montag, dem 7. September 1998 vorberaten. Der Prozeßvertreter werde dann am frühen Nachmittag Bescheid auf seinen Antrag auf Terminsverlegung erhalten. Bei beiderseitigem Einvernehmen der Beteiligten könne das Ruhen des Verfahrens für 1996 angeordnet werden. Voraussichtlich werde vorbehaltlich einer Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern nach Trennung des Verfahrens nur über das Jahr 1995 entschieden werden.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom selben Tag das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Mit am folgenden Tag beim FG eingegangenem Telefax beantragte das FA ebenfalls eine Terminsverlegung bis zur Entscheidung des Ministeriums der Finanzen des Landes. Dem Ruhen des Verfahrens stimmte es zu.

Ausweislich eines weiteren Vermerks vom 7. September 1998 hat der abgelehnte Vorsitzende Richter am FG einem Mitarbeiter des Prozeßbevollmächtigten fernmündlich mitgeteilt, vorbehaltlich der mündlichen Verhandlung am 8. September 1998 und einer Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern sei beabsichtigt, das Klageverfahren bezüglich der Investitionszulage 1996 abzutrennen und das Ruhen dieses Verfahrens durch einen in der mündlichen Verhandlung zu verkündenden Beschluß anzuordnen. Hingegen werde die Klage bezüglich Investitionszulage 1995 für entscheidungsreif angesehen, allerdings vorbehaltlich der mündlichen Verhandlung und der Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern.

In der mündlichen Verhandlung am 8. September 1998 trennte das FG das Klageverfahren betreffend Investitionszulage 1996 ab. Daraufhin erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu Protokoll, er halte die Berufsrichter des Senats für befangen. Die Abtrennung des Verfahrens für 1996 und die Durchführung der mündlichen Verhandlung für das Verfahren betreffend die Investitionszulage 1995 erwecke den Eindruck, die das Streitjahr (1995) betreffende Klage solle abgewiesen werden und Gegenargumente würden insoweit nicht mehr berücksichtigt. Er habe den Eindruck, man habe sich hinsichtlich der Sach- und Rechtslage für 1995 bereits festgelegt.

Das Klageverfahren wegen Investitionszulage 1996 wurde für ruhend erklärt. Den Befangenheitsantrag legte der Senat dem zur Entscheidung hierüber berufenen Senat beim FG vor. Zu den dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten drei Berufsrichter vom 15. Oktober 1998 hat sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1998 ergänzend geäußert. Die Problematik hinsichtlich des Streitjahres 1995 und des Jahres 1996 sei, worauf er mehrfach hingewiesen habe, im wesentlichen gleich. Bis zur Klärung der Verbleibensvoraussetzungen sei von den Beteiligten das Ruhen des Verfahrens beantragt worden. Die wiederholten Hinweise des Berichterstatters und des Vorsitzenden Richters am FG, das Verfahren für 1995 sei entscheidungsreif, könnten nur bedeuten, daß die Klage aus einem anderen Grunde habe abgewiesen werden sollen. Der Vorbehalt der Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern reiche bei der Festlegung der drei Berufsrichter nicht aus.

Das FG hat den Befangenheitsantrag mit Beschluß vom 9. März 1999 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen eingelegten Beschwerde, welcher das FG nicht abgeholfen hat, macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluß verstoße gegen jegliche Logik und Denkgesetze.

Entgegen den offensichtlichen "Schlichtausführungen" in den Telefonvermerken habe eine Reihe von Telefonaten geführt werden müssen, um den erkennenden FG-Senat davon zu überzeugen, hinsichtlich der Verbleibensvoraussetzungen möglichst keine Entscheidung zu treffen, weil entsprechende Verwaltungsanordnungen in Bearbeitung seien. Insoweit habe sich das Finanzministerium engagieren müssen, da der Senat mit großer Hartnäckigkeit habe entscheiden wollen. Die inzwischen abweichende Verwaltungsauffassung wäre indessen durch eine Entscheidung des FG eindeutig konterkariert und letztendlich nicht mehr aufholbar gewesen. Sei in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 1998 das Verfahren für 1996 abgetrennt und dessen Ruhen angeordnet worden, so dokumentiere dies, daß die Entscheidung der Länderminister/-senatoren habe abgewartet, über das Jahr 1995 jedoch endgültig entschieden werden sollen. Ohne Verstoß gegen die Logik und Denkgesetze könne dies nur bedeuten, daß für 1995 eine Negativentscheidung habe getroffen werden sollen. Hätte die Entscheidung der Verwaltung bezüglich der Verbleibensvoraussetzung abgewartet werden sollen, so hätte eine positive Entscheidung über den Rechtsstreit für 1995 ganz sicherlich keinen Sinn gemacht. Aufgrund der Vorgespräche sei erkennbar gewesen, daß das Jahr 1995 wegen des zusätzlichen Problems der Eintragung in die Handwerksrolle entscheidungsreif gewesen sei. Logischerweise sei also eindeutig eine Festlegung auf eine Negativentscheidung erfolgt. Subjektiv und objektiv müsse von einer abschließenden Meinungsbildung ausgegangen werden. Mithin habe der Eindruck der Voreingenommenheit bestehen müssen. Bei dem Trennungsbeschluß könne es sich auch nicht um einen prozeßökonomisch zweckmäßigen Beschluß handeln.

Das FA hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Jahre 1995 und 1996 beträfen unterschiedliche Sachverhalte.

Hierauf hat die Klägerin erwidert, die Verbleibensvoraussetzungen seien für 1995 und 1996 gleichermaßen streitig gewesen. Die Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Berufe habe für 1995 lediglich ein zweites Problem dargestellt.

II. Die nach § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 46 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) statthafte Beschwerde ist unbegründet.

1. Das FG hat den gegen die drei Berufsrichter beim erkennenden Senat des FG gestellten Ablehnungsantrag zu Recht zurückgewiesen.

a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiger Grund ist gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch nach Maßgabe einer vernünftigen objektiven Betrachtung davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden. Unerheblich ist, ob ein solcher Grund tatsächlich vorliegt (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1998 III S 4/98, BFH/NV 1999, 944, m.w.N.).

b) Grundsätzlich muß sich ein Ablehnungsgesuch auf bestimmte Richter beziehen. Im allgemeinen ist es wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig, pauschal alle Berufsrichter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernsthafter Gründe in der jeweiligen Person des einzelnen Richters abzulehnen (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Juli 1996 VIII B 22/96, BFH/NV 1997, 126, letzter Absatz der Entscheidungsgründe). Dies gilt freilich dann nicht, wenn alle Mitglieder eines Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf konkrete Anhaltspunkte in einer Kollegialentscheidung abgelehnt werden. In einem solchen Fall kann der Antragsteller wegen des Beratungsgeheimnisses nämlich nicht wissen, welcher Richter die Entscheidung mitgetragen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juli 1992 VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112, m.w.N.).

Von einer rechtsmißbräuchlichen Ablehnung kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da die Klägerin mit dem Ablehnungsgesuch konkret an die durch den Trennungsbeschluß des Senats und die Anordnung des Ruhens des Klageverfahrens nur hinsichtlich des Jahres 1996 entstandene Situation angeknüpft hat.

c) Allerdings sind Fehler, die einem Richter bei der Beurteilung eines Sachverhaltes oder bei der Anwendung von Rechtsvorschriften bzw. bei der Handhabung des Verfahrens unterlaufen, grundsätzlich kein Grund für eine Ablehnung (BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 944, m.w.N.). Rechtsfehler können nur ausnahmsweise eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, daß die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder gar auf Willkür beruht (BFH-Beschluß vom 13. Mai 1998 IV B 104/97, BFH/NV 1999, 46, 48, m.w.N.). Die Rechtsfehler müssen ohne weiteres feststellbar und schwerwiegend sein. Ebenso kann u.U. eine Häufung von Rechtsverstößen auf eine unsachliche Einstellung hindeuten (BFH-Beschluß in BFH/NV 1993, 112).

2. Nach diesen Maßstäben sind im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, die für eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter gegenüber der Klägerin i.S. des § 42 Abs. 2 ZPO sprechen könnten.

a) Die Trennung mehrerer in einem Verfahren zusammengefaßter Klagegegenstände nach § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es hat dabei nach Zweckmäßigkeitserwägungen zu verfahren und sich an der Prozeßökonomie zu orientieren (vgl. Koch/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 73 Anm. 1 und 2). Eine Trennung ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn nur eines der mehreren Verfahren entscheidungsreif ist (vgl. Koch/Gräber, a.a.O., § 73 Anm. 23).

b) Im Streitfall kommt es für die Zuerkennung der erhöhten Investitionszulage von 10 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a InvZulG i.d.F. des Grenzpendlergesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1395, BStBl I 1994, 440) u.a. darauf an, ob die betreffenden Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen eines Betriebes gehören, der in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist. Zu der erhöhten Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a 1. Alternative InvZulG 1993 hatte der BFH bereits im Urteil vom 12. November 1996 III R 17/96 (BFHE 182, 230, BStBl II 1998, 29) erkannt, daß jedenfalls für eine Übergangszeit die erhöhte Investitionszulage auch dann zu gewähren sei, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle von dem schon tätigen Unternehmen bereits im Investitionsjahr beantragt, aber erst im Folgejahr von der Handwerkskammer vorgenommen worden sei. Bei Anwendung dieser Grundsätze durfte das FG, worauf die Klägerin zutreffend selbst hingewiesen hat, das Streitjahr 1995 als entscheidungsreif ansehen, ohne daß es noch auf die im Jahr 1996 klärungsbedürftige Rechtsfrage ankam, unter welchen Voraussetzungen bei Gerüstbauern ein Verbleiben der Gerüstteile für mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a InvZulG 1996) zu bejahen wäre.

Die Verfahrensweise des FG im Hinblick auf die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung läßt keinerlei Anhaltspunkte für eine hier beachtliche Voreingenommenheit des abgelehnten Senats erkennen. Eine Prüfung der Verbleibensvoraussetzung schied danach ersichtlich aus, da es dem FG versagt ist, im Klageverfahren für das Streitjahr 1995 abweichend vom Antrag der Klägerin (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), die durch den Investitionszulagen-Änderungsbescheid für 1995 vom 9. Juli 1997 gewährte Grundzulage in Höhe von 5 v.H. in Frage zu stellen. Andererseits war das FG keineswegs gehalten, aufgrund der Trennung der Verfahren etwa bereits abschließend und das Begehren der Klägerin ablehnend über das Streitjahr 1995 zu entscheiden. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß die abgelehnten Richter den Anschein erweckt hätten, von vornherein etwaigen Argumenten gegen die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung gar nicht mehr zugänglich gewesen zu sein. Aus der Abtrennung des Streitjahres 1995 allein kann auf eine derartige Einstellung um so weniger geschlossen werden, als der Vorsitzende Richter stets ausdrücklich auf die Beratung und Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter hingewiesen hat.

Ende der Entscheidung

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