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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.11.2003
Aktenzeichen: III B 31/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
EStG § 6 Abs. 2
EStG § 6 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, richtet sich die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) lediglich insoweit gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), als dieses das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1991 betrifft. Denn die Unterlagbretter, für die die Klägerin die Investitionszulagenbegünstigung geltend macht, wurden im ersten Halbjahr 1991 angeschafft.

Im Übrigen sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Sachverhalts ab.

1. Die Klägerin wendet im Wesentlichen ein, es sei grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob bei der Prüfung des Merkmals der selbständigen Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts i.S. von § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jede nur denkbare Nutzung in Betracht komme oder ob auf den tatsächlichen Einsatz bzw. auf die verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten im Betrieb des Steuerpflichtigen abzustellen sei. Fraglich sei auch, ob die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung etwa durch die Branchenüblichkeit oder auch eine Herstellerempfehlung eingeschränkt werde. Die Klägerin verweist dazu auf unterschiedliche Lösungsansätze in Rechtsprechung und Schrifttum, die zu keinem klaren Ergebnis führten.

Dagegen macht der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht geltend, dass diese Problematik im Streitfall nicht klärbar ist. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn die für die Zulassung maßgebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig und zudem in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504). Das setzt voraus, dass die Frage entscheidungserheblich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 12. November 2001 VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220). Daran fehlt es, wenn sich die Frage nur stellen kann, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2002 VIII B 90/01, BFH/NV 2003, 324).

Entgegen den Ausführungen der Klägerin sind die von ihr angesprochenen Rechtsfragen nicht klärbar. Denn das FG hat die selbständige Nutzbarkeit der in der Betonelemente-Fertigung eingesetzten Unterlagbretter nicht damit begründet, es sei denkbar, dass diese --losgelöst von den betrieblichen Gegebenheiten bei der Klägerin-- auch anderweitig verwendet werden könnten. Das FG hat vielmehr konkret auf den Fertigungsvorgang im Betrieb der Klägerin abgestellt und als entscheidend angesehen, dass die Unterlagbretter dadurch, dass sie die auf ihnen entstehenden Betonelemente als Untersatz durch den Fertigungsvorgang begleiten, einen eigenständigen Zweck erfüllten, ohne dass eine technische Zusammenfügung mit anderen Gegenständen notwendig sei. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) bleiben die auf dem Unterlagbrett geformten Betonteile bis zum Abschluss der Endkontrolle darauf liegen. Nach der Formung werden sie mit dem Unterlagbrett in ein Trockenregal geschoben. Nach dem Trocknungsvorgang werden die Bretter mit den Betonteilen aus dem Trockenregal gezogen und über eine Schiebebühne zu einem Rollgang zur Endkontrolle gefahren. Die Bretter kommen somit entsprechend ihrer Zweckbestimmung im Betrieb der Klägerin nicht --wie z.B. Maschinengebundene Werkzeuge-- nur zusammen mit bestimmten Maschinen zum Einsatz, sondern dienen auch dem Transport zwischen den einzelnen Fertigungsstationen bis zur Endkontrolle. Wegen dieser eigenständigen Transportfunktion fehlt es, ähnlich wie bei Flachpaletten, die auch dem Transport und der Lagerung dienen, an dem in § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG bezeichneten ausschließlichem Nutzungszusammenhang (BFH-Urteil vom 25. August 1989 III R 125/84, BFHE 158, 289, BStBl II 1990, 82). Wegen des Einsatzes --auch-- zum Transport und damit im Rahmen einer selbständigen Nutzung stellt sich daher die von der Klägerin herausgestellte Frage, ob eine im Betrieb nicht vorkommende, aber denkbare anderweitige Nutzung eine selbständige Nutzbarkeit i.S. von § 6 Abs. 2 EStG begründen kann, im Streitfall nicht.

2. Nicht begründet ist auch die Rüge der Klägerin, die Revision sei nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, um künftig unterschiedliche Entscheidungen zu verhindern. Denn --wie dargelegt-- ist die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage im Streitfall nicht entscheidungserheblich.



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