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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.1999
Aktenzeichen: III B 32/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 76 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie bezeichnet die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert die genaue Angabe der Tatsachen und außerdem die Darlegung, daß das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen kann. Dabei ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorentscheidung auszugehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201, 202, m.w.N.).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptet, er habe sich nicht ausreichend zu dem Sachverhalt äußern können, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO).

Indes trifft auch den Kläger im Rahmen des § 96 Abs. 2 FGO eine besondere Prozeßverantwortung. Er hat alles in seinen Kräften Stehende nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sein Recht auf Gehör zu verwirklichen (BFH-Beschluß vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216 unter Ziff. 3 a der Gründe, m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der Rügende sich zu einem naheliegenden rechtlichen Gesichtspunkt nicht äußert und wenn er trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 96 Anm. 33, m.w.N.).

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat mit Schriftsatz vom 12. November 1998 ausführlich zu dem den Verböserungshinweis betreffenden Sachverhalt vorgetragen. Der Kläger hat jedoch in keiner Weise dargelegt, weshalb er gehindert gewesen sei, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern und dieses insbesondere im Rahmen der auf Wunsch seines Prozeßbevollmächtigten vom Finanzgericht (FG) verlegten mündlichen Verhandlung am 18. Februar 1999 zu tun.

2. Die Rüge, das FG habe gegen seine Pflicht verstoßen, den Sachverhalt bezüglich des Zugangs des Verböserungshinweises von Amts wegen weiter aufzuklären und ggf. Beweis zu erheben, ist gleichfalls nicht schlüssig erhoben.

Hierzu hätte die Beschwerde u.a. vortragen müssen, welche konkreten Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder eine Beweiserhebung auch ohne Antrag des fachkundig vertretenen Klägers hätte aufdrängen müssen.

Ein detaillierter Vortrag zu dieser Rügevoraussetzung ist vor allem im Hinblick auf die unter Ziff. 1 bereits herausgestellten besonderen Umstände geboten gewesen.

3. Schließlich ist auch die Rüge, das FG sei seinen Fürsorgepflichten gegenüber dem Kläger nach § 76 Abs. 2 FGO nicht nachgekommen, gleichfalls unschlüssig geltend gemacht worden.

Die Pflichten des Gerichts aus § 76 Abs. 2 FGO stehen mit der prozessualen Mitwirkung der Beteiligten in einer gewissen Wechselwirkung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 61/92, BFH/NV 1994, 790 unter Ziff. 1 b der Gründe). Wer etwa zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint, kann regelmäßig anschließend nicht die Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO rügen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 76 FGO Tz. 112; Gräber/von Groll, a.a.O., § 76 Anm. 40).

Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb das FG angesichts der unter Ziff. 1 dargestellten besonderen Umstände gleichwohl gehalten gewesen sein soll, dem Kläger bzw. dessen Prozeßbevollmächtigten weitere Hinweise zu geben.

Von einer weiteren Begründung sieht der erkennende Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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