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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: III B 33/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater der Tochter T, die im März 2005 ihre Schulausbildung mit dem Abitur beendete. Danach hielt sie sich für ein Jahr im Ausland auf. Zuvor hatte sie sich bei der Zentralstelle zur Vergabe von Studienplätzen (ZVS) über die Aussichten, einen Studienplatz im Fach Tiermedizin zu erhalten, erkundigt. Dort war ihr mitgeteilt worden, das Auslandsjahr werde auch ohne eine formelle Bewerbung als Wartezeit berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 18. August 2005 informierte der Kläger die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) über den Auslandsaufenthalt seiner Tochter. Die Familienkasse hob durch Bescheid vom 16. Januar 2006 die Festsetzung des Kindergeldes für T ab April 2005 auf. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren teilte die ZVS auf Anfrage des Gerichts mit, nach Abzug von Vorabquoten (z.B. für Härtefälle) würden 20 v.H. der Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation vergeben (Durchschnittsnote im Abiturzeugnis), weitere 20 v.H. nach der Wartezeit. Die verbleibenden 60 v.H. würden unmittelbar von den Hochschulen vergeben, wobei diese neben der Durchschnittsquote noch weitere Kriterien --z.B. fachspezifische und berufliche Qualifikationen, Leistungen in bestimmten Unterrichtsfächern, Ergebnisse eines Studierfähigkeitstests und eines Gesprächs-- ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legten. Am Auswahlverfahren der Hochschulen könnten sich nur solche Bewerber beteiligen, die von der ZVS eine Ablehnung erhalten hätten. Sollten nach Durchführung der von den Universitäten durchgeführten Verfahren Studienplätze verbleiben, so könnten die Hochschulen diese Plätze in einem Losverfahren vergeben.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2007, 693 veröffentlichen Urteil ab. Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung und sei geeignet, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu dienen. In der Praxis stellten sich regelmäßig Fragen der vorliegenden Art. Das FG habe nicht beachtet, dass die ZVS T auf die Möglichkeit, sich bei einzelnen Hochschulen zu bewerben, nicht hingewiesen habe. Auch habe es nicht berücksichtigt, dass derjenige, der einen Studienplatz zu erlangen suche, sich jährlich nicht nur bei der ZVS, sondern auch bei den in Betracht kommenden Universitäten bewerben müsse. Dies sei praxisfern und lebensfremd. Hätte T einen Hinweis auf alternative Bewerbungsmöglichkeiten erhalten, so hätte sie diese wahrgenommen.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe dargelegt, insbesondere nicht den in erster Linie in Betracht kommenden Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage muss er begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zu der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage bereits vorhanden ist, auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt hat (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 ff.).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG), dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473, und BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207). Dabei ist zwar grundsätzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen, seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen scheitern (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 473). Ein ernsthaftes Bemühen i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist deshalb nicht gegeben, wenn das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt, für den es die objektiven Anforderungen nicht erfüllen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 473). Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben, da ansonsten die Möglichkeit bestünde, durch die bloße Geltendmachung der Ausbildungswilligkeit des Kindes den Anspruch auf Kindergeld zu begründen. Die Beibringung entsprechender Nachweise obliegt dem Kindergeldberechtigten (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2207).
b) Im Streitfall hielt das FG eine Bewerbung um einen Studienplatz für erforderlich, weil diese Voraussetzung für etwaige weitere Bewerbungen bei einzelnen Hochschulen sowie für ein Losverfahren war. Das FG ist auch auf den Einwand des Klägers eingegangen, T sei über die Möglichkeit einer unmittelbaren Bewerbung bei den Hochschulen nicht aufgeklärt worden. Es hat im Hinblick auf den unzureichenden Informationsstand von T Zweifel daran geäußert, ob diese bereits im Frühjahr 2005 an einem Studienplatz in Tiermedizin interessiert war. Nach Ansicht des FG genügte der Vortrag des Klägers nicht, um ein ernsthaftes Bemühen von T um einen Studienplatz nachzuweisen.
c) Letztlich rügt der Kläger, der in der Beschwerdebegründung auf die oben zitierte BFH-Rechtsprechung nicht eingegangen ist, das FG habe zu hohe Nachweisanforderungen gestellt. Damit wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, ebenso wenig die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
2. Unabhängig hiervon könnte in einem Revisionsverfahren nicht die --sinngemäß gestellte-- Rechtsfrage geklärt werden, ob sich ein Studierwilliger, der nicht auf die Möglichkeit einer unmittelbaren Bewerbung bei den einzelnen Hochschulen hingewiesen worden ist, auch dann formell bei der ZVS bewerben muss, wenn die Zuteilung eines Studienplatzes durch die ZVS angesichts des Abitur-Notendurchschnitts aussichtslos erscheint. Denn die Überzeugung des FG von einem "ernsthaften Bemühen" um einen Studienplatz beruht auf Würdigungen und Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die zu den Feststellungen gemäß § 118 Abs. 2 FGO gehören und daher den BFH grundsätzlich binden. Sie sind nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530). Solche Verstöße sind im Streitfall jedoch nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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