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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.07.2009
Aktenzeichen: III B 33/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO u.a. dann, wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf einem so schwerwiegenden Fehler beruht, dass sein Fortbestand das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen könnte. Das ist nur der Fall, wenn das Urteil unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 2004 I B 43/04, BFH/NV 2005, 707). Im Streitfall weist das angefochtene Urteil keinen in diesem Sinne besonders schwerwiegenden Fehler auf. Das FG hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BFH zugrunde gelegt, derzufolge die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs ein Verhalten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) voraussetzt, dem die konkludente Zusage zu entnehmen ist, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen braucht (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123). Die Annahme des FG, allein der Umstand, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin von Mitarbeitern der Familienkasse möglicherweise fehlerhaft beraten worden sei, reiche nicht aus, um eine derartige Zusage anzunehmen, ist jedenfalls vertretbar.

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