Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.09.1999
Aktenzeichen: III B 33/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 76
FGO § 96 Abs. 2
AO 1977 § 208
AO 1977 § 193
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) kann keinen Erfolg haben, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargetan wurden.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft (s. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 1997 XI B 13/97, BFH/NV 1998, 54; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 57 ff.).

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützt, bedeutet das Erfordernis einer Darlegung nach ständiger Rechtsprechung, daß der Kläger konkret darauf eingehen muß, inwieweit die als grundsätzlich angesehene, im zu entscheidenden Fall klärungsfähige Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 29. Januar 1996 X B 73/95, BFH/NV 1996, 593). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert u.a. auch eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung, im Schrifttum und in der ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinung vertretenen Auffassungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676; vom 26. November 1992 V B 128/92, BFH/NV 1994, 132).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutend, wie ein möglicher Unterschied zwischen sog. Steuerfahndungsprüfungen (§ 208 der Abgabenordnung --AO 1977--) und Außenprüfungen (§ 193 AO 1977) in bezug auf die Ermessensausübung der Behörde zu definieren und qualifizieren ist. Indes läßt die Beschwerdeschrift weder eine grundsätzliche Bedeutung noch die Klärungsfähigkeit der gestellten Fragen im Streitfall erkennen. Die Beschwerdeschrift enthält vor allem keine Darlegungen dazu, ob und in welchem Umfang in einem Revisionsverfahren die angesprochene Problematik klärungsfähig wäre (BFH-Beschluß vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807).

3. Das Vorbringen des Klägers läßt, was die Divergenzrüge angeht, keinen konkreten, das angefochtene Urteil tragenden Rechtssatz erkennen, der von tragenden Rechtssätzen der BFH-Urteile vom 2. Oktober 1991 X R 89/89 (BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220) und vom 29. Oktober 1992 IV R 47/91 (BFH/NV 1993, 149) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO abweicht. Die Ausführungen hierzu genügen den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht (BFH-Beschlüsse vom 21. August 1997 VIII B 66/97, BFH/NV 1998, 195, und vom 29. August 1997 X B 38, 39/97, BFH/NV 1998, 199; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 63), zumal sich das Finanzgericht (FG) auf dieselben höchstrichterlichen Entscheidungen berufen hat. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß das FG von diesen Entscheidungen abgewichen wäre. Das FG hat sich ausdrücklich mit der in diesen Urteilen angesprochenen Abgrenzung einer sog. "Anlaßprüfung" von einer sog. "Routineprüfung" auseinandergesetzt. Es hat anhand des festgestellten Sachverhalts im Streitfall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Anlaßprüfung verneint. Ob diese Würdigung des Sachverhalts zutreffend oder zwingend ist, ist für die Annahme einer Divergenz jedoch unerheblich (BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211, und vom 3. März 1995 VIII B 58/94, BFH/NV 1995, 974).

Die Beschwerde hat demnach keinen Erfolg, soweit sie sich auf die Rechtsauffassung des FG stützt, es habe eine Außenprüfung i.S. von § 193 Abs. 1 AO 1977 beim Kläger stattfinden sollen. Diese Begründung des FG trägt das Urteil. Die Divergenzrüge kann deshalb auch keinen Erfolg haben, soweit sie auf die möglicherweise kumulativ geäußerte Rechtsauffassung des FG gestützt wird, auch bei strafrechtlich motivierten Außenprüfungen bestehe keine Pflicht, die Prüfungsanordnung zu begründen. Denn wenn ein Urteil auf mehrere Gründe gestützt ist, muß hinsichtlich einer jeden Begründung ein Zulassungsgrund vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, und vom 27. Juli 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1994, 559; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 11), was bezüglich der Begründung des FG, es sei eine sog. "Routineprüfung" vorgesehen gewesen, nicht der Fall ist.

4. Soweit der Kläger den Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 FGO), entspricht die Rüge ebenfalls nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Es hätten Tatsachen schlüssig dargelegt werden müssen, aus denen sich ergibt, daß ein Verfahrensmangel vorliegt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 65; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 216). Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unzureichenden Sachaufklärung ist --neben weiteren Punkten-- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme darzulegen, ferner weshalb das angefochtene Urteil aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung sowohl für die Rüge, das FG habe Beweisanträge übergangen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238, und vom 20. Mai 1996 X B 108/95, BFH/NV 1996, 835), als auch für die Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärung (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55).

Hinsichtlich der unterbliebenen Vernehmung des Prüfers M, die der Kläger rügt, ist schon nicht schlüssig dargelegt, daß eine solche Vernehmung --unter Zugrundelegung des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG-- die Annahme, es sei eine sog. "Routineprüfung" beabsichtigt gewesen, ausgeschlossen hätte. Es fehlen nicht nur Ausführungen dazu, in welchem Schriftsatz sich das Beweisangebot befindet, sondern auch, welche genau bezeichneten Tatsachen aufgrund der Aussage des Zeugen festzustellen gewesen wären. Außerdem kann der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden, daß in der mündlichen Verhandlung des FG die Nichterhebung des Beweises gerügt wurde oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht gerügt werden konnte.

Mit seinem Vorbringen, das FG habe es unterlassen, die Steufa-Akte des Klägers vollständig beizuziehen und den Sachverhalt vollständig zu würdigen, rügt der Kläger ebenfalls mangelhafte Sachverhaltsaufklärung und damit einen Verstoß gegen § 76 FGO. Diese Rüge greift jedoch nicht durch, denn das FG hat, wie den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, die strittige Akte antragsgemäß beigezogen und ausgewertet. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern es dem Gericht, bzw. dem Berichterstatter, nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb der vom Kläger errechneten Zeit von 2 Stunden und 20 Minuten in der nur 104 Seiten umfassenden Akte die für den Streitfall wesentlichen Aktenteile zu lesen und deren Inhalt in die Beratung einzubringen. Das FG hat aus der Ermittlungsakte allerdings andere Schlußfolgerungen als der Kläger gezogen. Mit den dagegen gerichteten Angriffen macht der Kläger nicht schlüssig einen Verfahrensfehler geltend --wie es zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich wäre--, sondern rügt allenfalls materiell-rechtliche Fehler des FG.

Soweit der Kläger vorträgt, die in der Entscheidung genannten "Zitate" aus der Prüferakte seien nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, führt dies gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision. Das FG hat --wie vom Kläger möglicherweise geltend gemacht-- dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 des Grundgesetzes) nicht verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt nicht, daß das FG dem Steuerpflichtigen mitteilt, welche Steuerakten ihm vorliegen und welche Teile es aus diesen Akten voraussichtlich verwerten wird (BFH-Beschluß vom 19. Juni 1997 IV B 70/96, BFH/NV 1997, 829). Im übrigen ist ausweislich des Terminprotokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem FG der wesentliche Inhalt der Akten vorgetragen worden; ein Beteiligter kann sich danach in der Regel nach Schluß der mündlichen Verhandlung nicht mehr darauf berufen, er habe sich zu dem dem Urteil zugrundeliegenden Akteninhalt nicht äußern können.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

Zurück