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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: III B 34/00
Rechtsgebiete: VwVfG, AO 1977, FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
VwVfG § 41 | |
VwVfG § 41 Abs. 2 | |
AO 1977 § 122 Abs. 2 | |
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierzu muss die Beschwerde, ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, konkret auf die Rechtsfrage eingehen, ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartun und ferner ausführen, warum die Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.). Hat der BFH die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierzu muss er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben würden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m.w.N., ständige Rechtsprechung).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meint, in der Rechtsprechung des BFH sei nicht geklärt, ob der Zugang eines Steuerbescheids beim Steuerpflichtigen Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit sei, und weist auf die nach ihrer Ansicht widersprüchlichen Urteile des BFH vom 19. März 1998 IV R 64/96 (BFHE 186, 94, BStBl II 1998, 556) und vom 22. Juli 1999 V R 44/98 (BFHE 189, 315, BStBl II 1999, 749) hin. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht hinreichend dargetan. Das Finanzgericht (FG) hat u.a. entschieden, dass die den Einspruch der Klägerin zurückweisende Einspruchsentscheidung den steuerlichen Beratern der Klägerin wirksam bekannt gegeben worden ist. Die Klägerin hat zum einen nicht aufgezeigt, inwiefern die angeführten Entscheidungen, die von der Bekanntgabe als einem Wirksamkeitserfordernis eines Verwaltungsakts ausgehen, Bedeutung für den Streitfall haben können. Zum anderen hat sie auch nicht näher begründet, worin ein Widerspruch zwischen den beiden Urteilen bestehen soll. Der BFH geht in beiden Entscheidungen davon aus, dass allein die Absendung eines Bescheids nicht zur Wahrung der Festsetzungs- bzw. Verjährungsfrist genügt, dass diese Wirkung vielmehr nur dann eintritt, wenn --ggf. auch nach Fristablauf-- entweder die Ausfertigung des Bescheids dem Adressaten tatsächlich zugeht oder die Bekanntgabe wiederholt wird.
Fehl geht auch der Hinweis der Klägerin, der BFH lege § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) abweichend von der zu § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vertretenen Auffassung aus. Auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Problematik. Denn auch § 41 Abs. 2 VwVfG wird übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BFH zu § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 in dem Sinne verstanden, dass der Verwaltungsakt auch dann am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, wenn dieser Tag --wie im Streitfall-- auf einen Sonntag, Samstag oder Feiertag fällt (BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 X R 97/95, BFH/NV 1997, 90; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 41 Rz. 53, m.w.N.).
Soweit die Klägerin im Übrigen einwendet, es sei nicht ersichtlich, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der Bekanntgabe sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe, ob es die Einspruchsentscheidung ihr, der Klägerin, selbst oder ihren Beratern bekannt zu geben habe, richtet sich ihre Kritik gegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit wird die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargetan (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1997 X B 213/96, BFH/NV 1998, 698). Entsprechendes gilt von ihrer Meinung, die Einspruchsentscheidung habe ihren Beratern deshalb nicht bekannt gegeben werden dürfen, weil sie lediglich "im Auftrag" Einspruch eingelegt hätten. Auch mit ihrem Hinweis wegen des Fehlens eines Vermerks über das Aufgabedatum auf einer durch die Post übermittelten Einspruchsentscheidung könne ein Kläger nicht prüfen, wann die Rechtsmittelfrist ablaufe, hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan. Der BFH hat in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 12. August 1981 I R 140/78 (BFHE 134, 213, BStBl II 1982, 102) zur Bedeutung des Poststempels bzw. der Abstempelung durch einen Freistempler bei der Übermittlung von Bescheiden durch die Post Stellung genommen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie eine erneute Entscheidung in Allgemeininteresse für erforderlich hält, etwa weil die Problematik nach wie vor umstritten ist.
2. Die Divergenzrüge genügt nicht dem Gebot der Bezeichnung der Abweichung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Klägerin hat nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, aus der von ihr benannten BFH-Entscheidung und aus dem angefochtenen FG-Urteil abstrakte Rechtssätze abgeleitet und einander in einer Weise gegenüber gestellt, die eine Abweichung erkennbar macht (BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rz. 122, m.w.N.). Mit der pauschalen Behauptung, das FG-Urteil stehe mit einem Urteil des BFH nicht in Einklang, wird keine Divergenz bezeichnet i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875).
3. Fehl geht schließlich auch der Hinweis der Klägerin, das FG lege seiner Entscheidung zu Unrecht eine wirksame Bevollmächtigung zu Grunde, ohne dem Sachverhalt weiter nachgegangen zu sein. Eine mangelnde Sachaufklärung liegt nur dann vor, wenn das FG Tatsachen oder Beweismittel außer Acht lässt, die sich ihm nach Lage der Akten aufdrängen mussten. Die Beschwerde legt indes nicht dar, aus welchen Gründen sich dem FG weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, was das Ergebnis einer weiteren Sachaufklärung gewesen wäre und inwiefern die weitere Aufklärung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung im Einzelnen Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 65 i.V.m. § 120 Anm. 40, m.w.N.).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447, BStBl I 2000, 3) ohne Angabe von Gründen.
Ende der Entscheidung
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