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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.01.2002
Aktenzeichen: III B 34/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 32a | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Für eine Nichtzulassungsbeschwerde besteht ein Rechtsschutzinteresse nur, wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im beabsichtigten Revisionsverfahren konkrete Rechtsbeeinträchtigungen abwehren oder abgelehnte Ansprüche durchsetzen will. Hingegen ist es nicht mehr vorhanden, wenn --wie vorliegend-- nur noch abstrakte Rechtsfragen geklärt werden sollen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 1999 XI B 122/97, BFH/NV 1999, 819). Der Kläger hält die in § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) angewandte Methode zur Errechnung der Einkommensteuer für mathematisch unzutreffend und will sie durch ein Interpolationsverfahren ersetzen, auch wenn dies für ihn persönlich im Streitjahr 1997 finanzielle Nachteile nach sich ziehen könne. Er sei rein mathematisch der Auffassung, dass seinem Rechtsstreit bundesweit Grundsatzcharakter zukomme, zumal der Verdacht bestehe, dass der Staat Mindersteuereinnahmen in nicht unerheblichem Maße verzeichne, da die übliche Methode ungenau arbeite. Aus diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, welche Rechtsbeeinträchtigungen der Kläger im beabsichtigten Revisionsverfahren noch durchsetzen will. Gleiches gilt für seine Rüge, das Finanzgericht habe zur Klärung der zutreffenden Methode ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ohne Angabe weiterer Gründe.
Ende der Entscheidung
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