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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.06.2000
Aktenzeichen: III B 35/97
Rechtsgebiete: AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 42
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Es bestehen schon gewichtige Zweifel, ob die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Anforderungen an eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde entspricht.

Um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Sache zu erfüllen, muss die Nichtzulassungsbeschwerde begründen, dass die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebende Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierzu muss die Beschwerde, ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, konkret auf die Rechtsfragen eingehen, ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartun und ferner ausführen, warum die Fragen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des erkennenden Senats vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.). Erforderlich sind daher u.a. Angaben dazu, inwiefern die Beantwortung der in einem angestrebten Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten sind und welche unterschiedlichen Auffassungen hierzu in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden.

Als ersten Grund für die grundsätzliche Bedeutung der Sache macht der Kläger geltend, dass im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts geklärt werden müsse, ob ihm ein Verhalten einer KG, die aus ihm --dem Kläger-- nicht nahe stehenden Personen gebildet worden sei, über § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) zugerechnet werden könne. Eine Umgehung i.S. von § 42 AO 1977 könne nur durch eine Handlung, also durch den Steuerpflichtigen selbst begangen werden. Wo Dritte handelten, bedeute dies zwingend, dass § 42 AO 1977 mangels einer tatbestandlichen Umgehung nicht anwendbar sei.

Diese in ihrer Begründung so allgemein aufgeworfene Rechtsfrage ist im Grundsatz schon durch die im Streitfall im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Juli 1991 III R 47/88 (BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143) geklärt worden. Der Senat hat es in diesem Urteil unter Umständen als möglichen Missbrauch angesehen, dass der Kläger Wohngebäude an die KG in einem einzigen Rechtsgeschäft verkauft hat und einzelne Wohnungen dann durch die KG weiter verkauft worden sind. Dass es der Senat dabei als ein Indiz für den Missbrauch gewertet hat, wenn die KG nur aus dem Kläger nahe stehenden Personen bestand, ändert nichts an der Bejahung der grundsätzlichen Zurechenbarkeit des Verhaltens eines Dritten im Rahmen des § 42 AO 1977 durch den Senat.

Im Übrigen gibt es mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), in denen die Möglichkeit eines Gestaltungsmissbrauchs bei Zwischenschaltung von Personen- oder Kapitalgesellschaften im Grundstückshandel bejaht wird. Auch das Schrifttum vertritt überwiegend diese Auffassung (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung und zum Schrifttum in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721; vgl. auch Urteil des BFH vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667). Ob im Einzelfall bei Zwischenschaltung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ein Missbrauch vorliegt, hängt danach von den Umständen des Falles ab. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall fehlt jede Auseinandersetzung mit dieser zu einem großen Teil aus der Zeit vor Einlegung der Beschwerde stammenden Rechtsprechung und mit dem Schrifttum. Es wird deshalb auch in keiner Weise deutlich gemacht, warum und in welchem Umfang angesichts dieser Rechtsprechung und des Schrifttums weiterer Klärungsbedarf durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erforderlich erscheint.

b) Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Ausführungen des Klägers in Bezug auf die Frage der Zurechenbarkeit des Verhaltens einer aus ihm nicht nahe stehenden Personen gebildeten KG den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entsprechen, da die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit jedenfalls unbegründet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers annehmen würde, dass er das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts insofern ordnungsgemäß dargelegt hat, als er es für klärungsbedürftig hält, ob und wie weit ihm im Rahmen des § 42 AO 1977 Handlungen einer KG zugerechnet werden können, die aus fremden Personen besteht und ein eigenes Gewinnstreben hat, wäre diese Frage in dieser Allgemeinheit in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Der Senat hat nämlich in dem im Streitfall im ersten Rechtszug ergangenen Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143 den Fall, dass eine Personengesellschaft nur zum Zwecke des Kaufs und Weiterverkaufs der Grundstücke und ausschließlich aus dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Personen gebildet worden ist und einen so hohen Kaufpreis zahlt, dass von vornherein nur ein Verlust oder ein unerheblicher Gewinn aus dem Weiterverkauf der Grundstücke zu erwarten ist, lediglich als eine der beispielhaft angeführten Alternativen für eine mögliche missbräuchliche Gestaltung genannt. Diese ohnehin nicht abschließend gemeinte Alternative (vgl. BFH-Urteil in BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667) hat er dem Finanzgericht (FG) nur für den Fall zur Prüfung aufgegeben, dass in der Einschaltung der KG nicht bereits aus der isolierten Sicht des Klägers ein Missbrauch gesehen werden muss.

Als andere (erste) Alternative eines möglichen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten, die bereits aus der isolierten Sicht des Klägers missbräuchlich ist, hat der Senat den Fall angesehen, dass die Mittel der zwischengeschalteten KG für den Kaufpreis ganz oder zu einem erheblichen Teil vom Kläger selbst stammten oder im Wesentlichen erst aus dem Verkaufserlös für den Weiterverkauf der Wohnungen erbracht werden mussten. Auf diese Alternative hat das FG das angegriffene Urteil allein gestützt. Es ist zu der Feststellung gekommen, dass durch Gewährung von Darlehen im Ergebnis die Mittel für den Kaufpreis vom Kläger selbst stammten und die Tilgung bzw. Zahlung der grundbuchlich nicht gesicherten Restkaufgelder erst aus dem Weiterverkauf der Wohnungen oder Gebäude erbracht werden mussten. Die Zwischenschaltung der nur mit einem Haftungskapital von 50 000 DM ausgestatteten KG, die ausschließlich zum Kauf und Weiterverkauf der Wohnungen gegründet worden sei, habe mit Ausnahme der Umgehung der Gewerbesteuerpflicht des Klägers keinen wirtschaftlichen oder sonstigen nicht steuerlichen Grund gehabt. Ein solcher Grund sei auch nicht einmal ansatzweise in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Der vom Kläger behauptete angemessene Zinsertrag scheide als wirtschaftlich vernünftiger Grund aus, da sich aus den Darlehensverträgen zwischen dem Kläger und der KG ergebe, dass der Kläger offensichtlich selbst nicht mit einer regelmäßigen, geschweige denn angemessenen Verzinsung des von ihm der KG überlassenen Kapitals gerechnet habe (Hinweis auf Liquiditätsvorbehalte in den Verträgen). Auf die Frage, ob die KG aus fremden oder dem Kläger nahe stehenden Personen bestand, kam es für das FG (entsprechend den Vorgaben in dem Senatsurteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143) deshalb nicht an. Sie ist daher auch in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.

c) Aus den gleichen Gründen ist die vom Kläger weiter als grundsätzlich geltend gemachte Frage, ob nicht die Gewinnerzielungsabsicht einer Gesellschaft, die von dem Steuerpflichtigen nicht nahe stehenden Personen beherrscht werde, für sich allein bereits ausschließe, Gründung und Tätigkeit dieser Gesellschaft nach § 42 AO 1977 zu beurteilen, nicht entscheidungserheblich. Auch bei dieser Frage geht es um Verhältnisse bei der KG, die bei der vom FG für den Missbrauch herangezogenen Alternative keine Rolle spielten. Insoweit kann deshalb ebenfalls dahinstehen, ob die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage vom Kläger überhaupt ordnungsgemäß dargelegt worden ist.

2. Die weitere Rüge des Klägers, das Urteil des FG weiche von den Entscheidungen des BFH in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, und vom 12. Juli 1988 IX R 149/83 (BFHE 154, 93, BStBl II 1988, 942) ab, entspricht keinesfalls den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Divergenzrüge. Für eine solche Rüge ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer darlegt, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, m.w.N.). Im Streitfall macht der Kläger nur geltend, das Urteil des FG stehe mit den Vorgaben des BFH nicht in Einklang. Damit wird keine ordnungsgemäße Divergenzrüge erhoben (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., m.w.N.).

3. Ebenso ist die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß. Der Kläger legt nur dar, das FG habe der Gewinnerzielungsabsicht der KG nachgehen müssen. Diese Frage bezieht sich wie die vom Kläger als grundsätzlich aufgeworfene Fragen nur auf Verhältnisse bei der KG und war für das FG daher nicht entscheidungserheblich. Das FG ist sogar ausdrücklich von einer Gewinnerzielungsabsicht der KG ausgegangen, sodass es überhaupt keinen Anlass hatte, der Frage weiter nachzugehen. Die Beschwerdeschrift enthält deshalb auch keine schlüssigen Ausführungen, dass das Urteil des FG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen könne.

4. Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.



Ende der Entscheidung

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