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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.1998
Aktenzeichen: III B 35/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie macht keinen Zulassungsgrund gegen das angefochtene Urteil entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig geltend.
1. Soweit die Beschwerde abweichend von den finanzgerichtlichen Feststellungen, die sie auch nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat, neue Tatsachen vorträgt, nämlich die Behinderung des Sohnes und eine möglicherweise daraus abzuleitende abweichende rechtliche Beurteilung der Fahrtaufwendungen hinsichtlich ihrer Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit, und auf dieser Grundlage eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist dieses Vorbringen unbeachtlich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist auch im Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) --wie im Revisionsverfahren-- nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. März 1995 VIII B 98/94, BFH/NV 1995, 992, und vom 21. Dezember 1994 VIII B 51/94, BFH/NV 1995, 801, m.w.N.).
2. Die Beschwerde hat lediglich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf der Grundlage dieses neuen Vorbringens behauptet. Im übrigen fehlt auch jegliche, revisionsrechtlich jedoch gebotene Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt zu diesem Problembereich das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558, m.umf.N., sowie aus dem Schrifttum, u.a. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 33 Rz. 35 "Besuchsreisen", m.w.N.).
Weder legt die Beschwerde dar, weshalb die bisherige Rechtsprechung eine Klärung der Frage, wann Aufwendungen für den Besuch naher Angehöriger als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien, nicht gebracht habe, insbesondere inwieweit und mit welchen Argumenten die Frage umstritten sei (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 30. August 1995 III B 3/93, BFH/NV 1996, 223), noch macht die Beschwerde Ausführungen dazu, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgeht und warum die Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfte (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 12. Dezember 1997 XI B 54/97, BFH/NV 1998, 614). Darlegungen hierzu waren um so mehr angezeigt, als der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren gerade geltend gemacht hat, es handele sich nicht um den üblichen Fall von Besuchen bei dem geschiedenen Ehegatten, sondern um den seltenen Ausnahmefall eines geteilten Sorgerechts.
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.
Ende der Entscheidung
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