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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.09.1999
Aktenzeichen: III B 36/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie wird zurückgewiesen.

Eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn das Finanzgericht in dem angefochtenen Urteil einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (ständige Rechtsprechung; vgl. die BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, m.w.N.).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) trägt vor, das von ihr bezeichnete BFH-Urteil vom 1. Juni 1979 III R 101/76 (BFHE 128, 132, BStBl II 1979, 580) beruhe auf dem Rechtssatz, ein Wirtschaftsgut sei in dem Zeitpunkt bestellt, in dem ein rechtswirksamer Kauf- oder Werklieferungsvertrag zustandegekommen sei. Dies gelte auch bei einem unter einem Rücktrittsvorbehalt geschlossenen Vertrag. Denn auch ein solcher Vertrag sei rechtswirksam.

Hierbei verkennt die Klägerin, daß sich der von ihr der angegebenen BFH-Entscheidung zugeordnete Rechtssatz dieser nicht entnehmen läßt. In dem als Divergenzentscheidung bezeichneten Urteil in BFHE 128, 132, BStBl II 1979, 580 führt der Senat aus, eine Bestellung i.S. von § 4b des Investitionszulagengesetzes 1975 liege vor, wenn ein rechtswirksamer Kauf- oder Werklieferungsvertrag abgeschlossen worden sei. Dies gelte auch dann, wenn der Vertrag unter einer Bedingung abgeschlossen worden sei, auf deren Eintritt der Steuerpflichtige keinen Einfluß habe. Auch in einem solchen Fall habe der Steuerpflichtige mit dem Abschluß des Vertrags alles von seiner Seite Erforderliche getan, damit die Rechtswirkungen des Vertrags eintreten könnten. Der Senat geht in dieser Entscheidung somit erkennbar davon aus, daß bei einem unter einer Bedingung abgeschlossenen Vertrag eine Bestellung im investitionszulagenrechtlichen Sinne nur dann gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige auf den Bedingungseintritt keinen Einfluß hat. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist der Investor an seine Investitionsentscheidung gebunden mit der Folge, daß die mit der Investitionszulagenförderung beabsichtigten wirtschaftlichen Impulse ausgelöst werden. Daß die Entscheidung des Senats in BFHE 128, 132, BStBl II 1979, 580 nicht dahin verstanden werden kann, daß --unabhängig von der Vereinbarung einer Bedingung-- allein ein zivilrechtlich wirksamer Vertragsschluß zu einer Bestellung im investitionszulagenrechtlichen Sinne führt, ergibt sich auch aus dem Urteil des Senats vom 26. März 1985 III R 29/80 (BFH/NV 1985, 103). Danach kann bei der Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts unter einer Bedingung nur dann eine rechtswirksame Bestellung angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige auf den Eintritt der Bedingung keinen Einfluß hat. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz liegt somit nicht vor.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Angabe von Gründen.

Ende der Entscheidung

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