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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.1999
Aktenzeichen: III B 37/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, 62, m.w.N.). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert u.a. auch eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung, im Schrifttum und ggf. von der Verwaltung vertretenen Auffassungen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617, m.w.N.).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht mit seiner Beschwerde geltend, der Streitfall werfe die Frage auf, ob einem ausländischen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner gezahlte Unterhaltsleistungen, die aufgrund der rechtswidrigen Versagung von dessen Aufenthaltsgenehmigung gezahlt worden seien, zwangsläufige Aufwendungen des Steuerpflichtigen darstellten. Seine Ausführungen hierzu reichen jedoch nicht aus, um den genannten Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerdeschrift gerecht zu werden. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen diese Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung insbesondere des BFH oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist. Dazu hätten substantiierte Hinweise zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage gehört. Es fehlt vor allem eine Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung und den Äußerungen in der Literatur zu den Fragen einer außergewöhnlichen Belastung im Zusammenhang mit Aufwendungen zur Unterstützung eines mit dem Steuerpflichtigen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Partners (s. Nachweise bei Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 33 Rz. 35 --Lebensgemeinschaft--). Liegen zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Urteile sowie Literaturmeinungen vor, ist die grundsätzliche Bedeutung einer Sache nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer auch vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht hat (s. z.B. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708). Mit seinem Vorbringen wendet sich der Kläger vielmehr in erster Linie gegen die Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Solche Ausführungen reichen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (BFH-Beschluß vom 18. Mai 1994 II B 29/94, BFH/NV 1995, 125).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.
Ende der Entscheidung
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