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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.2000
Aktenzeichen: III B 38/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat eine Rechtssache, wenn im Revisionsverfahren voraussichtlich eine bestimmte Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden werden kann, deren richtige Beantwortung zweifelhaft ist, insbesondere etwa weil sie in der Rechtsprechung der Instanzgerichte oder im Schrifttum unterschiedlich beurteilt wird. Zur von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gehört folglich, dass eine solche rechtsgrundsätzlich klärungsfähige und klärungsbedürftige konkrete Frage formuliert wird.
Diesem Erfordernis wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, wenn sie vorträgt, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, den Krankheitswert der Legasthenie nach den neuesten Erkenntnissen zu definieren. Das angesprochene Problem kann jedenfalls in dieser Allgemeinheit in dem angestrebten Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich nicht geklärt werden, auch wenn in diesem Zusammenhang --trotz der dazu ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278)-- im Einzelnen noch ungeklärte Grundsatzfragen bestehen mögen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben es unterlassen, schlüssig darzulegen, warum die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung des Streitfalles trotz des Umstands rechtserheblich und damit klärungsfähig sein könne, dass die Klage deshalb keinen Erfolg hatte, weil die sachverständigen Zeugen nicht die hinreichend sichere Überzeugung vermitteln konnten, eine Krankheit sei Ursache für die Unterbringung des Kindes in dem Lernstudio gewesen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass das Finanzgericht (FG) insoweit dem sachverständigen Urteil der Zeugen gefolgt ist, als es davon ausgegangen ist, auch andere als die in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278, genannten Ursachen könnten zu einer Legasthenie mit Krankheitswert führen.
Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer ausreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der in Rede stehenden Frage. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und ggf. der Literatur darzulegen, dass es sich um ein bisher nicht geklärtes, im Interesse der Allgemeinheit aber klärungsbedürftiges Problem handelt. Die Einwendungen der Kläger in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich aber weitgehend in einer Kritik an der angefochtenen Vorentscheidung. Derartige Einwendungen sind jedoch als ein dem Revisionsverfahren vorbehaltenes Vorbringen nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der mit einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage zu begründen (vgl. hierzu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 62, m.w.N.; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, 1986, Rdnr. 134).
2. Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch. Das FG hat seine Entscheidung auf eine umfangreiche Würdigung der verschiedenen Beweise und zahlreiche Schlussfolgerungen aus den einzelnen Umständen des Streitfalls gestützt. Im Schwerpunkt macht die Beschwerde geltend, einzelne Beweiswürdigungen seien unzutreffend. Zudem würden die festgestellten Tatsachen in einigen Punkten die vom FG gezogenen Schlüsse nicht rechtfertigen. Indes verkennt die Beschwerde mit diesem Vortrag, dass mit ihren Angriffen auf die Beweiswürdigung kein Verfahrensfehler bezeichnet wird. Vielmehr handelt es sich um Rügen materiell-rechtlicher Fehler, die nicht zur Zulassung der Revision führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671; Ruban in Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 27 und 28).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.
Ende der Entscheidung
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