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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.07.2002
Aktenzeichen: III B 38/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO reicht die bloße Behauptung nicht aus, die Streitsache sei klärungsbedürftig und habe daher grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Dies erfordert die Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen zu der herausgestellten Rechtsfrage mit Angabe der Fundstellen und ferner eine eingehende Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung, mit dem Schrifttum sowie mit den Anweisungen der Verwaltung zu der Problematik. Außerdem ist auszuführen, inwieweit der Frage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 31 ff., m.w.N.).

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Vortrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) beschränkt sich auf die Formulierung verschiedener von ihm als klärungsbedürftig angesehener Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung der sog. 1-v.H.-Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Privatnutzung eines gebraucht erworbenen betrieblichen Kraftfahrzeugs. Der Kläger hat sich indes mit der umfänglichen Rechtsprechung zu dieser Vorschrift und den unterschiedlichen Stellungnahmen im Schrifttum zu diesem Problemkreis sowie den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen nicht auseinander gesetzt. Allein die Behauptung, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht.

2. Mit seinen Darlegungen zur Divergenz hat der Kläger ebenso wenig die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dargetan (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO).

Der Kläger geht zutreffend davon aus, dass von diesem Zulassungsgrund die Divergenz (Abweichung) der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des BFH erfasst wird. Eine Zulassung wegen Divergenz scheidet im Streitfall indes schon deshalb aus, weil der Kläger nicht die tragenden abstrakten Rechtssätze des angefochtenen Urteils einerseits und der von ihm benannten Divergenzentscheidungen andererseits einander gegenübergestellt und auf diese Weise die von ihm geltend gemachte Abweichung dargetan hat (BFH-Beschluss vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das FG einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz der in der Beschwerde angeführten BFH-Urteile abweicht.

3. Soweit der Kläger schließlich vorträgt, sein Fahrzeug sei für die private Nutzung ungeeignet und auch nicht privat genutzt worden, wendet er sich gegen die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Es handelt sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich ist (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1998 III B 35/98, BFH/NV 1999, 497). Im Übrigen hat der Kläger in den Erläuterungen zur Gewinnermittlung für das Streitjahr eingeräumt, seinen Betriebs-Pkw für eventuell angefallene private Kurzstrecken eingesetzt zu haben.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

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