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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.1999
Aktenzeichen: III B 38/97
Rechtsgebiete: FGO, InvZulG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
InvZulG § 2 Satz 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht.
1. Die Klägerin stellt als in dem von ihr angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Problematik die Rechtsfrage heraus, ob die ungewöhnlich starke Befestigung einer Teilfläche im Umfeld einer Großschrottschere, auf der Schrott zur weiteren Verarbeitung in der Schrottschere gelagert und sortiert wird und die auch unter der Fläche liegende Zuleitungen zu Ölabscheidern und Schlammsammelbecken schützt, eine Betriebsvorrichtung und damit ein bewegliches Wirtschaftsgut i.S. von § 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993 darstellt. Die Klägerin weist insoweit im wesentlichen lediglich darauf hin, der Bundesfinanzhof (BFH) habe über eine solche Sachgestaltung noch nicht entschieden. Zwei Finanzämter hätten zudem bei vergleichbaren Schrottverarbeitungsbetrieben Befestigungen von gleicher Art und Güte wie bei ihr, der Klägerin, als Betriebsvorrichtung anerkannt.
Mit diesen Ausführungen hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Sie hat nicht, wie es für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erforderlich gewesen wäre, erläutert, daß, bzw. warum die Rechtsfrage aufgrund der Gesetzesfassung oder unterschiedlicher Auffassungen in Rechtsprechung, Schrifttum und Verwaltungspraxis noch nicht geklärt ist, insbesondere hat sie sich nicht mit den Grundsätzen, die das Finanzgericht (FG) aus den von ihm herangezogenen Entscheidungen des BFH abgeleitet hat, auseinandergesetzt und nicht erläutert, warum diese Grundsätze für die Entscheidung des Streitfalls und darüber hinaus für eine Vielzahl von Fällen nicht ausreichen und daher einer weiteren Klärung durch den BFH bedürfen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61 f.).
Mit der Behauptung, zwei Finanzämter hätten mit dem Streitfall vergleichbare Sachverhalte zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, hat die Klägerin auch nicht eine uneinheitliche Verwaltungspraxis in bezug auf die herausgestellte Rechtsfrage nachgewiesen. Die unterschiedliche Würdigung in Einzelfällen reicht dazu nicht aus. Klärungsbedarf ist insoweit nur dann anzunehmen, wenn die Verwaltung --z.B. aufgrund voneinander abweichender Verwaltungsanweisungen-- generell unterschiedlich verfährt.
2. Die Klägerin hat auch die geltend gemachte Divergenz zu den von ihr angeführten Entscheidungen des BFH vom 23. Februar 1962 III 222/58 U (BFHE 74, 474, BStBl III 1962, 179) und vom 2. Juni 1971 III R 18/70 (BFHE 102, 560, BStBl II 1971, 673) nicht ordnungsgemäß bezeichnet i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Dazu wäre es erforderlich gewesen, aus den benannten Divergenzentscheidungen und aus der Entscheidung des FG abstrakte Rechtssätze abzuleiten und diese in der Weise gegenüberzustellen, daß die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).
Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat zwar Rechtsgrundsätze dargestellt, die der BFH in seinen Urteilen in BFHE 74, 474, BStBl III 1962, 179, und in BFHE 102, 560, BStBl II 1971, 673 zum Begriff der Betriebsvorrichtung bei Platzbefestigungen entwickelt hat. Sie hat jedoch nicht schlüssig dargetan, daß das FG in dem angefochtenen Urteil einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe. Sie rügt lediglich, das FG habe die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze unzutreffend auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt angewandt. Damit wird eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht bezeichnet (BFH-Beschluß in BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).
3. Die Beschwerde genügt ferner nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO. Wird --wie hier-- mit der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so ist insbesondere nicht nur vorzutragen, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, sondern auch, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und aus welchen Gründen die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluß vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht. Sie hat nicht ausgeführt, warum sie nicht von sich aus eine Beweiserhebung zu den von ihr als erheblich angesehenen näheren Einzelheiten hinsichtlich der Platzbefestigung beantragt hat. Ferner hat die Klägerin auch nicht dargetan, aus welchen besonderen Gründen sich dem FG eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Soweit sie meint, das FG hätte bereits aus der von ihrem Geschäftsführer im Termin vorgelegten Handskizze erkennen können, daß es sich bei der strittigen Platzbefestigung nur um einen kleinen Teil des Betriebsgeländes handele, der nicht dem Anlieferungsverkehr diene, macht sie im übrigen nicht eine mangelnde Sachaufklärung durch das FG, sondern eine fehlerhafte Würdigung des dem FG unterbreiteten Sachverhalts, d.h. einen materiell-rechtlichen Fehler, geltend.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Angabe von Gründen.
Ende der Entscheidung
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