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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2003
Aktenzeichen: III B 39/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 132 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hat keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret auf eine bestimmte, im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Die bloße Behauptung, die Streitsache sei klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung, reicht hierfür nicht aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Januar 2002 III B 61/01, BFH/NV 2002, 666).
Ebenso wenig rechtfertigt die Behauptung einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einer unrichtigen Rechtsanwendung eine Zulassung der Revision (BFH-Beschluss vom 25. November 2002 I B 2/02, BFH/NV 2003, 488, 489).
Ob eine auf Dauer angelegte und beabsichtigte Eigennutzung i.S. von § 4 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes vorliegt, betrifft im Übrigen eine nur anhand äußerer Umstände im konkreten Einzelfall festzustellende innere Tatsache und keine generell und abstrakt klärbare Rechtsfrage.
Von der Darstellung des Tatbestandes und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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