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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.03.2000
Aktenzeichen: III B 39/99
Rechtsgebiete: FGO, InvZulG 1993, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Dazu wäre --außer der Bezeichnung der zu klärenden Rechtsfragen-- erforderlich gewesen, konkret anzugeben, inwieweit die Antworten auf diese Fragen umstritten sind, also rechtlicher Klärungsbedarf besteht, und weshalb einer Klärung --über den anhängigen Einzelfall hinaus-- Breitenwirkung zukommt (ständige Rechtsprechung, s. z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. August 1999 VI B 94/99, BFH/NV 2000, 72). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.

1. Zur Frage, ob ihr Gesellschafter A trotz seiner Flucht nach Berlin (West) seinen Wohnsitz in Berlin (Ost) beibehalten hatte, hat die Klägerin lediglich auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) des Landes Brandenburg vom 17. Oktober 1995 3 K 1163/94 I (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 191) hingewiesen und ausgeführt, dass dieses FG bei einer vergleichsweise "schwächeren" Sachverhaltslage gegenteilig entschieden habe. Damit hat die Klägerin aber nicht einen Streit oder gegenteilige Ansichten über eine bestimmte Rechtsfrage aufgezeigt; sie hat allenfalls eine unzutreffende Anwendung von, allerdings nicht einmal näher bezeichneten, Rechtsgrundsätzen auf ihren Fall geltend gemacht.

2. In ähnlicher Weise unzureichend sind auch die Ausführungen der Klägerin zu der Frage, ob und inwieweit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c i.V.m. Buchst. a des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993 auch auf Fälle anzuwenden sei, in denen ein Gesellschafter --wegen vorheriger Flucht-- entgegen dem Gesetzeswortlaut am 9. November 1989 keinen Wohnsitz mehr im Beitrittsgebiet hatte. Auch insoweit wird kein Meinungsstreit aufgezeigt. Die Klägerin verweist im Gegenteil lediglich auf das Urteil des Thüringer FG vom 31. Januar 1996 I 58/95 (EFG 1996, 672), das entgegen ihrer Rechtsauffassung entschieden hat. Mit den Gründen dieser Entscheidung setzt sie sich überhaupt nicht auseinander.

Ungeachtet dessen vermag der Hinweis auf dieses Urteil und auf die darin ausgesprochene Revisionszulassung auch nicht die erforderliche Breitenwirkung einer möglichen Revisionsentscheidung im Streitfall darzulegen. Die Klägerin hat insoweit lediglich ihr individuelles Interesse an einer Gleichbehandlung mit den Steuerpflichtigen jenes Verfahrens geltend gemacht (s. dazu schon den BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Hinzu kommt, dass es sich vorliegend --worauf auch schon der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hingewiesen hat-- um ausgelaufenes Recht handelt. Derartigen Rechtsfragen kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, so dass an die Darlegung der Bedeutung ihrer Klärung für die Allgemeinheit besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. insoweit z.B. den BFH-Beschluss vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138).

3. Zu einer anderen Beurteilung besteht auch auf Grund des Schriftsatzes des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 6. März 2000 keine Veranlassung. Auch der darin enthaltene Hinweis auf die Zulassung der Revision im Urteil des Sächsischen FG vom 26. August 1999 2 K 36/99 und auf das daraufhin beim BFH anhängig gewordene Revisionsverfahren III R 47/99 genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die vom Sächsischen FG ausgesprochene Revisionszulassung lässt nicht erkennen, im Hinblick auf welchen der beiden von ihm entschiedenen Streitpunkte das FG die Revision zugelassen hat. Dieser Umstand wirkt sich entsprechend auch für das vorliegende Verfahren aus. Es ist schon nicht erkennbar, hinsichtlich welcher der von der Klägerin hier aufgeworfenen Rechtsfragen die Revisionszulassung in dem genannten Parallelverfahren die Klärungsbedürftigkeit unterstreichen sollte.

4. Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass die gegen das von der Klägerin zitierte Urteil des Thüringer FG in EFG 1996, 672 eingelegte Revision vom Senat mit Beschluss vom 14. August 1997 III R 35/96 (BFH/NV 1998, 332) als unzulässig verworfen worden ist. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes grundsätzlich nicht verwehrt sei, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Die Wahl des Zeitpunktes müsse sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (Urteil des BVerfG vom 7. Juli 1992 1 BvL 51/86 u.a., BVerfGE 87, 1, 43).

5. Von einer darüber hinausgehenden Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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