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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2000
Aktenzeichen: III B 4/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Wird eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) begehrt, ist es erforderlich, in der Beschwerdebegründung eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Hierzu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, ständige Rechtsprechung). Demgegenüber genügt der Hinweis, eine Frage sei bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden, für die Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht. Schlüssige Darlegungen im vorgenannten Sinn enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die Ausführungen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erschöpfen sich in der Feststellung, dass die Frage der Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine vorzeitige Neueindeckung eines Flachdaches bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt worden sei.

Auch soweit die Kläger die Abweichung des angefochtenen Urteils von dem BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92 (BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) geltend machen, genügt die Rüge schon nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Für die Bezeichnung der Divergenz genügt es nicht, die Entscheidung, von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll, mit Datum, Az. und Fundstelle zu benennen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer darüber hinaus dartun, dass das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in dem vorgeblichen Divergenzurteil des BFH aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. In der Beschwerdeschrift sind die divergierenden Rechtssätze einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (Senatsentscheidung vom 10. August 1999 III B 87/98, BFH/NV 2000, 437, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde der Kläger nicht gerecht. Die Kläger begründen die vorgebliche Abweichung des angefochtenen Urteils zunächst damit, dass das FG den Ursachenzusammenhang für die den Klägern entstandenen Aufwendungen verkannt habe. Nicht Umwelteinflüsse, sondern die bauplanungsrechtlich vorgegebene Flachdachbauweise habe die außergewöhnliche Schadensursache für die im Streitfall entstandenen Aufwendungen gesetzt. Damit wenden sich die Kläger jedoch im Grunde nur gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils; sie tragen gerade nicht vor, dass das FG in seinem Urteil von den im vorgeblichen Divergenzurteil des BFH aufgestellten Grundsätzen abgewichen sei, sondern dass das FG die Besonderheiten des Streitfalles verkannt habe. Mit einer derartigen Rüge kann jedoch allenfalls eine Revision, nicht jedoch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begründet werden.

Auch der damit verbundene Hinweis der Kläger, die durch bauplanungsrechtliche Vorgaben den Eigentümern von Einfamilienhäusern mit Flachdach aufgezwungenen Nachteile müssten hinreichend durch einkommensteuerrechtliche Regelungen kompensiert werden, stellt keine den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechende Bezeichnung eines Zulassungsgrundes dar. Es ist nicht Aufgabe des Senats, im Rahmen eines Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision zu beurteilen, ob der Steuergesetzgeber insoweit zur Schaffung eines steuermindernden Tatbestandes verpflichtet gewesen wäre und ob er ggf. eine dahin gehende Pflicht verletzt hat.

Es kann offen bleiben, ob, wie die Kläger vortragen, das FG von dem BFH-Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 abgewichen sei, indem es als Vergleichsgruppe für die Prüfung der Außergewöhnlichkeit die Steuerpflichtigen in der Bundesrepublik, die ein Einfamilienhaus mit Flachdach ihr eigen nennen, herangezogen habe. Denn das FG hat seine Entscheidung, dass ein außergewöhnliches Ereignis i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegt, zusätzlich auch auf andere Erwägungen gestützt und damit kumulativ begründet. Unter solchen Umständen setzt eine Revisionszulassung voraus, dass hinsichtlich jeder der im angefochtenen Urteil gegebenen Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch gegeben ist (BFH-Beschluss vom 18. Mai 1994 II B 29/94, BFH/NV 1995, 125).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447, BStBl I 2000, 3) ohne Angabe von Gründen.

Ende der Entscheidung

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