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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: III B 4/97
Rechtsgebiete: FGO, InvZulG 1986, BerlinFG, InvZulG 1991


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
InvZulG 1986 § 1 Abs. 3
BerlinFG § 19 Abs. 2 Satz 1
BerlinFG § 19 Abs. 8 Satz 1
InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht ausreichend dar und genügt daher nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, so muß der Beschwerdeführer begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierzu muß er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die vom BFH bereits entschiedene Rechtsfrage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bisher nicht geprüften Einwände in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und bzw. oder in der Literatur gegen die Auffassung des BFH erhoben würden (ständige Rechtsprechung; s. aus jüngerer Zeit den Senatsbeschluß vom 12. März 1998 III B 22/97, BFH/NV 1998, 1528).

Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht.

Der BFH hat zu der Frage der Einhaltung der sog. Verbleibensvoraussetzung bei regional begrenzten Fördergesetzen bereits mehrfach Stellung genommen. Danach ist unter dem Begriff "Verbleiben" eine dauerhafte räumliche Bindung des Wirtschaftsguts an den Betrieb oder die Betriebsstätte zu verstehen (BFH-Urteile vom 23. Mai 1986 III R 66/85, BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916, m.w.N., zu € 4b Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982; vom 19. August 1992 III R 60/91, BFHE 169, 282, BStBl II 1993, 60, zu § 1 Abs. 3 InvZulG 1986; vom 23. Mai 1990 III R 76/87, BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013, zu § 19 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes; Senatsbeschluß in BFH/NV 1998, 1528, zu § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991). Ein Wirtschaftsgut verbleibt dementsprechend grundsätzlich nicht i. S. des § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991 im Fördergebiet, wenn es auch nur kurzfristig außerhalb des Fördergebietes zum Einsatz kommt (so auch Senatsentscheidung in BFH/NV 1998, 1528, m.w.N.). Zwar werden von den strengen Verbleibregeln in engen Grenzen Ausnahmen für gewisse Wirtschaftsgüter zugelassen, die nicht oder nicht nur dazu bestimmt sind, im räumlichen Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden und die im Förderzeitraum zu einem kurzzeitigen Einsatz an Orte außerhalb des Fördergebiets verbracht werden. Jedoch gilt dies nicht, wenn angeschaffte Wirtschaftsgüter erst gar nicht im Fördergebiet eingesetzt werden. Dem Rechtsstandpunkt des BFH wird in der Literatur beigepflichtet (vgl. z.B. Selder in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 2 InvZulG, Rdnr. 44 ff.).

Die Klägerin hat sich mit dieser Rechtsprechung des BFH und den dazu geäußerten Literaturmeinungen nicht auseinandergesetzt. Sie hat auch nicht vorgetragen, daß und in welcher Form dagegen etwa gewichtige Einwände von anderen Fachautoren oder der Rechtsprechung der FG vorgebracht würden, die eine erneute Überprüfung durch den BFH geboten erscheinen ließen. Die Klägerin hat vielmehr lediglich in der Art einer Revisionsbegründung dargelegt, aus welchen Gründen das Urteil des FG ihrer Ansicht nach unzutreffend sei.

Ungeachtet dessen wäre die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage in einem sich anschließenden Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig, da die Klägerin nach der Überzeugung des Senats im Kalenderjahr 1992 keine Betriebsstätte im Fördergebiet unterhielt.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

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