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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.08.2000
Aktenzeichen: III B 40/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 115
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 1. April 2000 zugestellt. Mit dem am 28. April 2000 beim FG eingegangenen Schreiben legte die Klägerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein und teilte mit, dass die Begründung nachgereicht wird. Diese ging am 26. Mai 2000 (per Telefax) beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Mit Schreiben vom 15. Juni 2000, das dem Prozessbevollmächtigten am 20. Juni 2000 zugestellt wurde, machte der Vorsitzende des erkennenden Senats den Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darauf aufmerksam, dass die Begründung den BFH erst nach Ablauf der nach § 115 FGO vorgeschriebenen Frist erreicht habe. Mit dem am 5. Juli 2000 (per Telefax) eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage beantragte die Klägerin, ihr wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags verweist sie auf die seit Jahren währende Krankheit ihres Prozessbevollmächtigten und dessen dadurch hervorgerufenen seelischen Belastungen, die in (un)regelmäßigen Abständen zu "Ausfällen" führten, so auch im April 2000. Eine fristgerechte Begründung der Beschwerde sei diesem daher nicht möglich gewesen. Der Hinweis auf den Ablauf der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags blieb unbeantwortet.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die Beschwerde nicht rechtzeitig begründet.

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Urteils einzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO). Sie muss innerhalb dieser Frist begründet werden, d.h. der Beschwerdeführer muss den jeweiligen Zulassungsgrund darlegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dieses Erfordernis ist im Streitfall nicht erfüllt. Die Klägerin hat innerhalb der Beschwerdefrist, die am 2. Mai 2000 ablief, keine Beschwerdebegründung eingereicht. Die am 26. Mai 2000 beim BFH eingegangene Beschwerdebegründung war verspätet.

2. Der Antrag der Klägerin, ihr wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist nicht begründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten muss sich ein Steuerpflichtiger dabei wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Entscheidung vom 10. August 1977 II R 89/77, BFHE 123, 14, BStBl II 1977, 769; siehe auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 56 Anm. 6, m.w.N.). Der Antrag ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist ist verspätet gestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte war durch das Schreiben des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 15. Juni 2000 --zugestellt am 20. Juni 2000-- darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Begründungsfrist versäumt wurde. Die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags endete deshalb am 4. Juli 2000. Diese Frist ist mit dem erst am 5. Juli 2000 eingegangenen Schriftsatz der Klägerin nicht gewahrt worden. Wegen der Versäumung der Frist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO haben die Kläger keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.

Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, er sei durch eine schwere Erkrankung an der Einhaltung der Frist zur Beschwerdebegründung gehindert gewesen. Die Berufung auf die Erkrankung als Hinderungsgrund für die Einhaltung der Frist ist jedoch nicht schlüssig. Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung der Klägerin gewertet, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 11. Oktober 1995 VIII B 106/95, BFH/NV 1996, 332; vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargetan. Nach ihrem Vortrag litt der Prozessbevollmächtigte an den Folgen einer 1996 durchgeführten Operation. Die immer wieder auftretenden Beschwerden sollen ihn im April 2000 an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist gehindert haben. Der vorgetragene Krankheitsverlauf hätte zwingend erfordert, einen geeigneten Vertreter zu bestellen, um die Begründung innerhalb der Frist zu fertigen.



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